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Ankauf und Vermietung eines Sportflugzeuges in Griechenland

BMFB 259/2-IV/4/9725.5.19971997

EAS 1074

Kauft ein in Österreich ansässiger Investor im Rahmen seines Privatvermögens von einer griechischen Gesellschaft ein griechisches Sportflugzeug, um es sodann an eine andere griechische Gesellschaft zu vermieten, dann fallen die aus dieser Geschäftsgestaltung resultierenden Einkünfte nicht in die 3. Einkunftsart (Einkünfte aus Gewerbebetrieb), sondern in die 7. Einkunftsart (Einkünfte aus Leistungen). Demzufolge findet auch Artikel 7 des DBA-Griechenland darauf keine Anwendung, da diese Bestimmung grundsätzlich nur für betriebliche nicht aber für die nichtbetrieblichen Einkünfte Bedeutung besitzt. Damit würde selbst dann, wenn im gegebenen Zusammenhang eine zur Entstehung einer griechischen Betriebstätte führende Gestaltung gewählt wird, die inländische Steuerpflicht durch das DBA-Griechenland nicht eingeschränkt.

Das Vorliegen einer Betriebstätte in Griechenland könnte indessen für umsatzsteuerliche Belange von Bedeutung sein. Die Vermietung von Beförderungsmitteln im Gemeinschaftsgebiet wird zwar nach § 3a Abs. 12 UStG grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, doch würde sich der Leistungsort nach Griechenland verlagern, wenn die Vermietung von einer griechischen Betriebstätte des österreichischen Unternehmers ausgeführt würde. Da jedoch der österreichische Investor das Flugzeug lediglich einmal und zwar auf Dauer an die erwähnte griechische Gesellschaft vermietet, und da es weiters offensichtlich nur diese griechische Gesellschaft ist, die den Einsatz des Flugzeuges von verschiedenen griechischen Flugplätzen aus im Rahmen ihres Unternehmens dirigiert, erscheint der Bestand einer griechischen Betriebstätte für den österreichischen Investor kaum denkbar. Erfolgt aber die Vermietung nicht von einer griechischen Betriebstätte aus, dann besteht inländische Umsatzsteuerpflicht (20%); denn es wird angenommen, dass die besonderen, zur Steuerfreiheit führenden Gegebenheiten des § 6 Abs. 1 Z 2 i.V. mit § 9 Abs. 2 UStG nicht vorliegen. Die als Mieter auftretende griechische Gesellschaft wäre aber korrespondierend nach Maßgabe der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 zur Vorsteuererstattung in Österreich berechtigt.

25. Mai 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972

Schlagworte:

Mietentgelt, Mietentgelte für Fahrzeuge, Mieteinkünfte, Einkünfte aus Vermietung, gewerbliche Tätigkeit, Auslandsbetriebstätte, Betriebstätte für umsatzsteuerliche Belange, Dauervermietung, Steuererstattung

Verweise:

§ 3a Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 9 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995

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