EAS 1109
Die offenbar von einem deutschen Finanzamt vertretene Auffassung, dass eine deutsche Grenzgängerin, die nach § 70 EStG lohnsteuerabzugspflichtige Einkünfte von einem inländischen Landeskrankenhaus bezieht und außerdem für Vortragstätigkeiten bei einer Wiener GmbH nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG. steuerabzugspflichtige Vortragshonorare vereinnahmt, in Österreich zur Einkommensteuer zu veranlagen ist und folglich in der Lage sein muss, einen österreichischen Einkommensteuerbescheid in Deutschland vorzulegen, ist unzutreffend. Beschränkt Steuerpflichtige, die nur derartige abzugspflichtige Einkünfte in Österreich beziehen, unterliegen in Österreich keiner Pflichtveranlagung.
21. Juli 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Grenzgänger, Lohnsteuerabzugspflicht, Vortragender, Veranlagung, Steuerabzug, beschränkte Steuerpflicht |
Verweise: | § 70 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |