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Vertreterbetriebstätte

BMFT 36/3-IV/4/9721.7.19971997

EAS 1105

 

Der Umstand, dass ein selbständiger Handelsvertreter auch Abschlussvollmacht besitzt, macht diesen nach Auffassung des BM für Finanzen nicht zu einer "Vertreterbetriebstätte" des die Abschlussvollmacht erteilenden Auftraggebers (siehe auch EAS 1103).

Auch der Umstand, dass ein das Gewerbe eines selbständigen Handelsvertreters ausübender Geschäftsmann nur für einen einzigen Auftraggeber tätig ist, macht ihn im Allgemeinen noch nicht zu einem "abhängigen Vertreter" (bei dem die Erteilung einer Abschlussvollmacht betriebstättenbegründend wirkt). Ein Abhängigkeitsverhältnis wird daher nur bei besonderen Gegebenheiten (die allerdings im EAS-Verfahren nicht in erschöpfender Form aufzählbar sind) vorliegen. Dies ist nach Auffassung des BM für Finanzen z.B. der Fall, wenn die Handelsvertretertätigkeit von einer 100%igen Tochtergesellschaft wahrgenommen wird, oder wenn es sich bei dem Handelsvertreter um einen ehemaligen Unternehmensmitarbeiter handelt, der - zur Vermeidung einer Betriebstättenbegründung - seine Verkaufstätigkeit auf selbständiger Basis weiterführt, oder wenn eine selbständiger Handelsvertreter in vertragliche Bindungen mit seinem Auftraggeber eingeht, die ihn in eine langfristige finanzielle Abhängigkeit gebracht haben, z.B. durch Schuldaufnahmen, oder wenn der Handelsvertreter ein Familienangehöriger (insb. Ehegattin, Sohn) des Auftraggebers ist.

Doch selbst wenn ein Abhängigkeitsverhältnis zum einzigen Auftraggeber betriebstättenbegründend wirkt, ist damit noch nicht gesagt, dass - neben einer fremdverhaltenskonformen Abgeltung der Funktionen des Vertreters - auch eine Besteuerung des ausländischen Auftraggebers (des exportierenden Lieferanten) zu erfolgen hat.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn bei Errichtung einer Betriebstätte (in der dann alle jene Funktionen ausgeübt werden, die der Handelsvertreter tatsächlich wahrnimmt) sich das Erfordernis ergeben sollte, eine Aufteilung der vom Lieferanten aus seinen Exportgeschäften erzielten Gewinne in einer Art und Weise vorzunehmen, dass hiedurch im Importland ein höherer Gewinn anfällt, als durch die bloß fremdverhaltenskonforme Abgeltung der Vertreterfunktionen. Zur beispielhaften Verdeutlichung sei angenommen, dass der gesamte Reingewinn eines ausländischen Handelsunternehmens aus seinen Exportgeschäften mit Österreich 100 Mio. jährlich beträgt und dass unstreitig bei Bestand einer Vertriebsniederlassung in Österreich z.B. 30 Mio. davon in Österreich zu versteuern wären. Es sei weiter angenommen, dass nun anstelle einer Vertriebsniederlassung ein inländischer abhängiger Vertreter eingesetzt wird, der neben dem Aufwandersatz nur Einkünfte von 2 Mio. erhält, obgleich durch ihn der österreichische Markt in gleicher Weise wie bei Bestand jener Zweigniederlassung betreut wird, für die nach den Sachverhaltsannahmen dieses Beispiels ein Gewinnanteil von 30 Mio. sachgerecht wäre. In diesem Fall müsste durch eine steuerliche Erfassung des ausländischen Unternehmens der noch fehlende Gewinnteil von 28 Mio. in Österreich steuerlich erfasst (und im DBA-Partnerstaat steuerlich entlastet) werden.

21. Juli 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Vertreterbetriebstätte, Betriebstätte, abhängiger Vertreter, Abschlussvollmacht, Fremdverhaltenskonformität, fremdverhaltenskonform, Funktion, Gewinnaufteilung, Steuerentlastung, Zweigniederlassung

Verweise:

EAS 1103

Stichworte