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Verlustvortrag für deutsche Gesellschafter mit inländischem Zweitwohnsitz

BMFE 148/1-IV/4/977.7.19971997

EAS 1095

Deutsche Gesellschafter einer österreichischen Kommanditgesellschaft sind von den nach § 102 EStG für Steuerausländer geltenden Verlustvortragsbeschränkungen nicht betroffen, wenn sie in Österreich einen Wohnsitz im Sinn des § 26 BAO unterhalten. Eine inländische Eigentumswohnung, die den beiden in Deutschland hauptansässigen Gesellschaftern einer inländischen KG während des gesamten Jahres zur Verfügung steht und von ihnen auch tatsächlich während der Sommermonate für Urlaubsaufenthalte benützt wird, begründet einen solchen zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Wohnsitz.

Der Umstand, dass auf Grund des DBA-Deutschland infolge des deutschen Hauptwohnsitzes die Besteuerungsrechte der Republik Österreich auf bestimmte Inlandseinkünfte beschränkt werden, bewirkt nicht, dass hiedurch die Vorschriften für beschränkt Steuerpflichtige zur Anwendung gelangen. Demnach sind auch die den Verlustvortrag einschränkenden Bestimmungen des § 102 EStG nicht anzuwenden.

Der Umstand, dass diese Wohnung nicht nur für betriebliche Zwecke im Rahmen eines Großhandels mit Waldfrüchten, sondern auch für private Wohnzwecke der beiden KG-Gesellschafter verwendet wird, wird allerdings nicht zulassen, diese Wohnung insgesamt als Betriebsvermögen zu behandeln.

Im übrigen ist für die Zulässigkeit des Verlustvortrages erforderlich, dass der inländische Wohnsitz bereits im Verlustentstehungsjahr bestanden hat.

7. Juli 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Verlustvortrag, deutsche Gesellschafter, inländischer Zweitwohnsitz, Inlandswohnsitz, Wohnung, Personengesellschaft, Kommanditgesellschaft

Verweise:

§ 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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