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Ausübung von Aktienoptionsrechten nach Konzernversetzung nach Österreich

BMFE 14/21-IV/4/9715.12.19971997

EAS 1189

Hat ein Mitarbeiter eines internationalen Konzerns mit Arbeitsort in Belgien Optionen auf Aktien der US-Konzernmuttergesellschaft eingeräumt erhalten und wird diese Option erst nach Versetzung zu einer österreichischen Konzerngesellschaft ausgeübt, dann tritt auf der Grundlage des BMF-Erlasses vom 22. April 1997, AÖF Nr. 125/1997, hiemit ein Zufluss von Einkünften für nichtselbständige Arbeit ein. Es handelt sich hiebei idR um ein nachträgliches Entgelt für jene Arbeitsleistungen, die den Arbeitgeber seinerzeit zur Einräumung der Optionsrechte bewogen haben. Ob dieser Regelfall vorliegt, muss aus dem buchhalterischen Rechnungswerk des Arbeitgebers ersichtlich sein, denn er muss den Aufwand für diese nachträglichen Einkünfte tragen.

Kann daher nach dem Zuzug nach Österreich der Nachweis erbracht werden, dass der mit der Optionsausübung für den Konzern verbundene Aufwand von der belgischen Konzerngesellschaft getragen worden ist, dann bestehen seitens des BM für Finanzen keine Bedenken, wenn daraus der Schluss gezogen wird, dass es sich hiebei um nachträgliche Lohneinkünfte für eine in Belgien ausgeübte unselbständige Arbeit handelt, die gemäß Artikel 15 Abs. 1 iVm Art. 23 Abs. 1 Z 1 DBA-Belgien in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind.

15. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 1 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
Art. 23 Abs. 1 Z 1 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973

Schlagworte:

Optionsausübung, Konzerngesellschaft, nachträglich zufließende Einkünfte, Zuzug, Steuerfreistellung

Verweise:

AÖF Nr. 125/1997

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