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Mindestkörperschaftsteuer und Geschäftsleitungsverlegung in die Niederlande

BMFG 295/1-IV/4/971.12.19971997

EAS 1185

Verlegt eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich die Geschäftsleitung in die Niederlande, so wird die Gesellschaft hiedurch zwar in den Niederlanden "ansässig" und darf auf Grund des DBA-Niederlande grundsätzlich nur mehr mit inländischen Betriebstätten- bzw. Immobilieneinkünften besteuert werden, doch führt dies nicht zum Erlöschen ihrer unbeschränkten Steuerpflicht und folglich auch nicht zur Entbindung von der Entrichtung der Mindestkörperschaftsteuer.

Ob für den Fall, dass es sich bei der Gesellschaft um eine bloße inländische Sitzgesellschaft (ohne inländischer Betriebstätte und ohne inländischem Immobilienbesitz) handelt, das DBA-Niederlande der Erhebung der Mindest-KÖSt entgegensteht, könnte nur im Rahmen eines - von den Niederlanden aus einzuleitenden - Verständigungsverfahrens geklärt werden.

1. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

Ansässigkeitsverlagerung, Geschäftsleitung, Ansässigkeit, Immobilieneinkünfte, unbeschränkte Steuerpflicht, Mindestkörperschaftsteuer, Sitz, Verständigungsverfahren

Verweise:

KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Stichworte