EAS 1182
Ein in Österreich ansässiger Pilot einer deutschen Fluggesellschaft, der sich von den ca. 200 Einsatztagen eines Kalenderjahres nur rund 40 Tage auf deutschem Staatsgebiet aufhält und sonst auf internationalen Flügen unterwegs ist, unterliegt gemäß Artikel 9 i.V. mit Artikel 15 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 221/1955, mit seinen Bezügen insoweit der österreichischen Einkommensbesteuerung (und ist korrespondierend in Deutschland von der Besteuerung freizustellen), als die Bezüge auf außerhalb Deutschland ausgeübte berufliche Tätigkeiten entfallen. Denn nach Art. 9 des Abkommens erlangt Deutschland nur insoweit das Besteuerungsrecht an den Bezügen, als diese auf eine dort ausgeübte Arbeit entfallen; eine dem Artikel 15 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens entsprechende Sondernorm für die Bordbesatzung von Flugzeugen, nach der das Besteuerungsrecht dem Staat der Fluggesellschaft zugeteilt wird, fehlt im österreichisch-deutschen Abkommen.
1. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | 183-Tage-Klausel, Arbeitsort |
Verweise: | Art. 15 Abs. 3 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |