vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen (Wiener Verfahren 1996)

BMF08 1037/1-IV/8/961.1.19941994Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen (Wiener Verfahren 1996)

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

Schlagworte:

Wiener Verfahren 1996, gemeiner Wert von Anteilen

2. Ertragswert (E)

(1) Unter dem Gesichtspunkt des dem BewG eigenen Stichtagsprinzips ist der künftige Ertrag nach den Verhältnissen zum Ermittlungszeitpunkt [Abschnitt 1 (1)] zu beurteilen. Die Ertragsaussichten sind, wie auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, nicht nach den nach dem Stichtag tatsächlich erzielten Betriebsergebnissen zu beurteilen, sondern nach der bereits am Stichtag erkennbaren Entwicklung zu schätzen.

Als Ausgangsgrundlage werden in der Regel die drei letzten Wirtschaftsjahre vor dem Ermittlungszeitpunkt (= Ermittlungszeitraum) für die Beurteilung in Frage kommen. Da jedoch einem dem Stichtag näher liegenden Betriebsergebnis höhere Gewichtung als einem zeitlich entfernteren zuzumessen ist, bestehen keine Bedenken, ein etwa schon vorliegendes Ergebnis des Stichtagsjahres anstatt des dritten vor dem Stichtag erzielten Ergebnisses in die Berechnung einzubeziehen. Umstände, die am Stichtag erkennbar waren und von offenkundigem Einfluss auf die nach dem Stichtag zu erwartende Ertragsentwicklung sind, können allenfalls durch Zu- oder Abschläge über Antrag und Nachweis (Glaubhaftmachung) beim gemeinen Wert berücksichtigt werden (Abschnitt 4.8).

(2) Die Ausgangsgröße zur Ertragswertermittlung bildet das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT, § 231 HGB) aus drei Wirtschaftsjahren (Abs. 1). Um eine den Ansprüchen als wirtschaftlicher Wert gerecht werdende Größe zu erhalten, sind gegebenenfalls folgende Zu- und Abrechnungen vorzunehmen:

KöSt-relevante Zu- und Abrechnungen 1) :

Pos. 1:

- Sanierungsgewinne

Pos. 2:

- nach DBA in Österreich nicht zu besteuernde positive Einkünfte, vermindert um die nachgewiesenen, darauf entfallenden, nicht abziehbaren ausländischen Steuern (zB ausländische Betriebsstätte)

 

+ nach DBA in Österreich nicht zu berücksichtigende negative Einkünfte

Pos. 3:

- Beteiligungserträge aus inländischen Gesellschaften

Pos. 4:

- Beteiligungserträge aus ausländischen Gesellschaften

Pos. 5:

- AfA-Nachholung 2) 3)

sonstige:

+/-

Zwischensumme.

Nicht KöSt-relevante Zu- und Abrechnungen 1) :

Pos. 6:

- rechnerische Körperschaftsteuer (34% der Zwischensumme bzw. Mindest-KöSt)

Pos. 2a:

+ nach DBA in Österreich nicht zu besteuernde positive Einkünfte, vermindert um die nachgewiesenen, darauf entfallenden, nicht abziehbaren ausländischen Steuern (zB ausländische Betriebsstätte)

 

- nach DBA in Österreich nicht zu berücksichtigende negative Einkünfte

Pos. 7:

- auf ausländische Beteiligungen entfallende nicht abzugsfähige Personensteuern3)

Pos. 8:

- steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen 3)

sonstige:

+/-

 

Erläuterungen:

1) Die Zu-/Abrechnungen entsprechen jenen des Berechnungsformulares V 96.

2) Für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bis 31. Dezember 1988 angeschafft bzw. hergestellt wurden, und für die eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen, oder die gemäß § 13 EStG 1988 sofort abgeschrieben wurden, und deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer noch in den Ermittlungszeitraum [Abschnitt 2 (1)] reicht, kann über Antrag und bei zahlenmäßiger Darstellung die infolge des vorweggenommenen Aufwandes im Ermittlungszeitraum fehlende Normalabschreibung nachgeholt werden.

3) Die Zu-/Abrechnungen sind nur über Antrag und bei zahlenmäßiger Darstellung vorzunehmen.

 

(3) Die Pos. 1, 2, 3 und 4 sind nur dann abzurechnen, wenn sie das EGT erhöht haben. Eine Zurechnung laut Pos. 2a hat nur dann zu erfolgen, wenn eine Abrechnung nach Pos. 2 vorgenommen wurde. Die Abrechnungen laut Pos. 7 und 8 sind nur dann vorzunehmen, wenn diese das EGT nicht gemindert haben.

(4) Nach getrennter Berechnung des Ergebnisses jedes der drei maßgeblichen Jahre ist aus den drei Ergebnissen der Durchschnitt zu bilden. Ist dieser Durchschnittswert positiv, wird der so ermittelte Durchschnittsertrag um 10% gekürzt. Dieser pauschale Abschlag vermindert sich auf 7%, wenn von Antragsrechten Gebrauch gemacht wird. Mit dieser pauschalen Kürzung sind alle sonst noch in Frage kommenden, aber aus Vereinfachungsgründen im Einzelnen nicht vorgenommenen Abrechnungen abgegolten. Antragsrechte sind, sofern der entsprechende Sachverhalt in den einzelnen Jahren gegeben ist, gleichmäßig zu handhaben.

(5) Dieser (pauschal gekürzte) Durchschnittsertrag ist mit 100 zu multiplizieren und durch das Nennkapital N (Abschnitt 3) zu dividieren. Der Durchschnittsertrag ist als Rente mit einer Kapitalverzinsung von 9% p.a. aufzufassen. Der der Abgeltung des gemeinen Wertes G je 100 Schilling (Abschnitt 4) zugrunde zu legende Ertragswert E ergibt sich somit nach der Formel

 

Durchschnittsertrag x 100 x 100

E =

------------------------------------

 

N x 9

 

Beispiel 3: Ertragswert

  

3. Jahr vor Stichtag

2. Jahr vor Stichtag

1. Jahr vor Stichtag

EGT

2,700.000

2,300.000

3,100.000

Summe der Zu-/Abrechnungen ohne Ausnützung von Antragsrechten

- 700.000

- 600.000

- 800.000

Zwischensumme

= 2,000.000

= 1,700.000

= 2,300.000

Zwischensumme der Jahre

3.

2,000.000

 
  

2.

1,700.000

 
  

1.

2,300.000

 
 

Summe

 

= 6,000.000

: 3

 

Durchschnitt

 

= 2,000.000

 
 

Kürzung 10%

 

- 200.000

 
 

Durchschnittsertrag

 

= 1,800.000

 

 

Durchschnittsertrag x 100 x 100

 

1,800.000 x 100 x 100

 

----------------------------------------

=

-------------------------------

= 200

N (Beispiel 5) x 9

 

10,000.000 x 9

 

E = 200 S je 100 S Nennkapital

(6) Ein negativer Durchschnittswert ist nur mit 100 zu multiplizieren und durch N zu dividieren, sodass sich bei Verlustaussichten der Ertragswert E nach der folgender Formel

 

Durchschnittsverlust x 100

 

E =

------------------------------------

errechnet.

 

N

 

 

Beispiel 4: Ertragswert bei Verlustaussichten

  

3. Jahr vor Stichtag

2. Jahr vor Stichtag

1. Jahr vor Stichtag

EGT

+ 200.000

- 3,700.000

+ 2,200.000

Summe der Zu-/Abrechnungen mit Ausnützung von Antragsrechten

- 400.000

- 400.000

- 900.000

Zwischensumme

= - 200.000

= - 4,100.000

= + 1,300.000

Zwischensumme der Jahre

3.

- 200.000

 
  

2.

- 4,100.000

 
  

1.

+ 1,300.000

 
 

Summe

 

= - 3,000.000

: 3

 

Durchschnitt

 

= - 1,000.000

 
 

keine Kürzung

 

0

 
 

Durchschnittsverlust

 

= - 1,000.000

 

 

Durchschnittsverlust x 100

 

- 1,000.000 x 100

 

----------------------------------------

=

-------------------------------

= -10

N (Beispiel 5)

 

10,000.000

 

E = -10 S je 100 S Nennkapital

Beispiel 4a: Ertragswert bei Verlustaussichten

  

3. Jahr vor Stichtag

2. Jahr vor Stichtag

1. Jahr vor Stichtag

EGT

-10,000.000

-11,000.000

-9,000.000

Summe der Zu-/Abrechnungen mit Ausnützung von Antragsrechten

- 1,000.000

- 1,000.000

- 1,000.000

Zwischensumme

= - 11,000.000

= - 12,000.000

= - 10,000.000

Zwischensumme der Jahre

3.

- 11,000.000

 
  

2.

- 12,000.000

 
  

1.

- 10,000.000

 
 

Summe

 

= - 33,000.000

: 3

 

Durchschnitt

 

= - 11,000.000

 
 

keine Kürzung

 

0

 
 

Durchschnittsverlust

 

= - 11,000.000

 

 

Durchschnittsverlust x 100

 

- 11,000.000 x 100

 

----------------------------------------

=

-------------------------------

= -110

N (Beispiel 5)

 

10,000.000

 

E = -110 S je 100 S Nennkapital

 

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

Schlagworte:

Wiener Verfahren 1996, gemeiner Wert von Anteilen

Stichworte