vorheriges Dokument
nächstes Dokument

OID-Rules und Zinsenabzugsbesteuerung nach dem DBA-USA

BMFF 3/1-IV/4/9629.1.19961996

EAS 796

Ist eine österreichische Kapitalgesellschaft zu 30% an einer amerikanischen Kapitalgesellschaft beteiligt und veräußert sie diese Beteiligung an eine andere US-Kapitalgesellschaft, wobei die diese Beteiligung erwerbende US-Gesellschaft verpflichtet ist, den Kaufpreis in mehreren Raten verteilt auf zwei Jahre zu entrichten, dann sind die für die Kaufpreisforderung anfallenden Zinsen in Österreich steuerpflichtig und nicht der Steuerfreistellung nach § 10 Abs. 2 KStG zugänglich. Die in Österreich gemäß Artikel VII DBA-USA als Zinsenertrag zu erfassenden Einkünfte müssen aus dieser Sicht korrespondierend in den USA von der Quellenbesteuerung entlastet werden.

Dies gilt auch dann, wenn derartige Zinsen nach den amerikanischen OID-Vorschriften ("Original Issue Discount-Rules"; gemäß Abschn. 1952 des US-Master Tax Guide bedeutet OID den Differenzbetrag zwischen dem Ausgabepreis und dem Einlösungswert eines Wertpapiers) behandelt und dementsprechend einer 30%igen US-Abzugsbesteuerung unterzogen werden.

Die in Ihrer Anfrage erwähnten und offenbar Gegenteiliges aussagenden telefonischen Auskünfte des IRS-National Office in Washington werden bei dem für 1. März 1996 geplanten Routine-Zusammentreffen mit dem für Österreich zuständigen IRS-Repräsentanten erörtert werden. Erst darnach kann beurteilt werden, ob die Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit den USA in dieser Angelegenheit zweckmäßig ist.

29. Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Beteiligung, Beteiligungsveräußerung, Freistellung, Steuerentlastung, Quellensteuer, Quellensteuerentlastung, Abzugssteuer, Steuerabzug, Verständigungsverfahren, Veräußerung von Beteiligungen, Veräußerungsvorgang

Verweise:

§ 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Stichworte