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Veranstaltung eines österreichischen Skirennens

BMFE 21/1-IV/4/9619.2.19961996

EAS 812

Tritt ein Organisationskomitee als Veranstalter eines internationalen Skirennens in Österreich auf, so können die steuerlichen Folgen nicht beurteilt werden, ohne sich ein klares Bild darüber zu verschaffen, zwischen welchen Rechtspersonen welche vertraglichen Vereinbarungen eingegangen und sodann auch vertragsgemäß erfüllt werden. Sollte der Fall so gestaltet sein, dass zunächst eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem lokalen Veranstalter (Organisationskomitee) und einem zentralen inländischen Sportverband geschlossen wird, in dem sich der Veranstalter dem Sportverband gegenüber u.a. verpflichtet,

dann fließen diese Beträge - ungeachtet des Umstandes, dass sie vom Veranstalter an die Mannschaftsführer der ausländischen Nationalteams geleistet werden - zunächst steuerlich dem Vertragspartner (dem Sportverband) als steuerliche Einnahme zu; denn dieser Sportverband hat offensichtlich dem lokalen Veranstalter gegenüber die das Skirennen erst ermöglichende Teilnahme der Skirennläufer vertraglich zugesagt und sich als Gegenleistung die vorgenannte Kostentragung ausbedungen.

Sollte sodann dieser zentrale Sportverband mit einem im Ausland errichteten internationalen Skiverband eine weitere vertragliche Abmachung eingegangen sein, derzufolge einerseits dieser internationale Skiverband nun seinerseits dafür Sorge trägt, dass die nationalen Sportverbände der am Rennen teilnehmenden Länder ihre Läufer zu dem Skirennen entsenden, und andererseits sich der österreichische Verband zu jener Kostentragung verpflichtet, die er selbst dem lokalen Veranstalter angelastet hat, dann findet mit der Auszahlung der betreffenden Beträge durch den lokalen Veranstalter (gleichgültig an wen die Auszahlung nun vorgenommen wird) ein Zufluss von Einnahmen an eine in Österreich beschränkt steuerpflichtige Person (den internationalen Skiverband) statt, der diesen gemäß § 98 Z. 3 EStG (Mitwirkung an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung) der inländischen beschränkten Steuerpflicht unterwirft. Die Steuer ist gemäß § 99 Z. 1 EStG im Abzugsweg zu erheben, wobei hiefür gemäß § 100 Abs. 2 EStG der Schuldner der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge (das wäre bei der angenommenen Gestaltung der inländische Sportverband und nicht der die körperliche Auszahlung vornehmende Veranstalter) zur abgabenrechtlichen Haftung heranzuziehen ist.

Auf weitere Fragen kann im gegebenen Zusammenhang erst eingegangen werden, wenn sich erweisen sollte, dass die der EAS-Antwort zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen zutreffen.

19. Feber 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 100 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Unterhaltungsdarbietungen, Abzugsbesteuerung, Steuerabzug

Stichworte