EAS 830
Schließt ein inländischer Veranstalter mit einer US-Gesellschaft eine Vereinbarung, derzufolge sich die US-Gesellschaft verpflichtet, eine bei der US-Gesellschaft unter Vertrag stehende weltbekannte US-Künstlerin zu einem österreichischen Konzert zu entsenden, wobei auf Grund des mit der US-Gesellschaft abgeschlossenen Vertrages folgende Kosten für den österreichischen Veranstalter anfallen
- das in drei Teilzahlungen auf ein Konto der US-Gesellschaft zu überweisende Honorar;
- Unterkunft, Verpflegung und Transport der US-Künstlerin und der Begleittruppe
dann unterliegen gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG. beide Kostenelemente der österreichischen Abzugsbesteuerung.
Gemäß Artikel III DBA-USA darf allerdings die US-Gesellschaft mangels inländischer Betriebstätte in Österreich keiner Besteuerung unterzogen werden. Auch die in den USA ansässige Künstlerin (und die Mitglieder der Begleittruppe) sind gemäß Art. X DBA-USA vor einer steuerlichen Erfassung in Österreich abgeschirmt, wenn keinerlei Leistungsbeziehungen zwischen ihnen und dem österreichischen Veranstalter zustande kommen (dh. wenn auch die Erbringung der in lit. b angeführten Sachleistungen ausschließlich als Erfüllung der der US-Gesellschaft gegenüber eingegangenen Vertragspflichten zu sehen ist).
5. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Musiker, Abzugssteuer, Gastspiel |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |