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Abgrenzung von Beratungsleistungen und Know-How-Überlassung

BMFE 14/3-IV/4/9623.2.19961996

EAS 821

 

Das BM für Finanzen lässt sich bei der Abgrenzung der nach Artikel 12 DBA-Indonesien steuerabzugspflichtigen Lizenzgebühren von den nach Artikel 7 DBA-Indonesien steuerfreien Vergütungen für Dienst- und Assistenzleistungen von den Grundsätzen des OECD-Kommentars zu Artikel 12 OECD-Musterabkommen leiten. Denn die diesbezüglichen Bestimmungen des DBA-Indonesien decken sich in den hier relevanten Aspekten mit den einschlägigen Regelungen des OECD-Musterabkommens, sodass dessen Kommentar für die Auslegung heranzuziehen ist.

Nach Ziffer 11 des OECD-Kommentars liegt Know-How-Überlassung vor, wenn "Außenstehenden nicht zugänglich gemachtes technisches Wissen, das zur gewerblichen Nachahmung eines Erzeugnisses oder eines Verfahrens unter denselben Bedingungen notwendig ist" überlassen wird. Der Inhalt des überlassenen Wissens muss sonach solcherart sein, dass es dem Empfänger die gewerbliche Nachahmung eines Produktes ermöglicht. Gestattet daher beispielsweise ein österreichischer Faserproduzent, dass die von ihm entwickelten Produktherstellungsmethoden von einem indonesischen Unternehmen angewendet werden dürfen, so liegt eine Know-How-Überlassung vor. Eine Know-How-Überlassung besteht sonach in einer Nutzungserlaubnis . Berät demgegenüber der österreichische Faserproduzent einen indonesischen Faserproduzenten, wie dieser am rationellsten seinen Betrieb einrichtet und führt (einschließlich Expertenentsendung), liegt eine Beratungs- und Assistenzleistung vor, die nicht eine "Erlaubnis" zum Gegenstand hat, sondern als gewerbliche Dienstleistung unter Artikel 7 und nicht unter Artikel 12 DBA-Indonesien fällt. Ziffer 11 des OECD-Kommentars weist ausdrücklich darauf hin, dass "Vergütungen für rein technische Hilfe und für die Beratung durch einen Ingenieur" unter Artikel 7 bzw. 14, nicht aber unter Artikel 12 OECD-Musterabkommen fallen.

Ein auf Beratungsgrundlage abgeschlossenes Management and Recommendation Agreement vermag daher nicht zu bewirken, dass die bei seiner Erfüllung geleisteten Vergütungen als unter Artikel 12 DBA-Indonesien fallende Lizenzgebühren zu qualifizieren sind.

23. Februar 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA RI (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Indonesien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 454/1988

Schlagworte:

Lizenzgebühr, Steuerabzug, Beratungsvertrag, Beratungshonorare, Know-how

Verweise:

Art. 12 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

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