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Inländischer Marktvertrieb von selbsterzeugten griechischen Olivenprodukten

BMFT 29/1-IV/4/968.3.19961996

EAS 831

 

Verlegt eine Österreicherin unter Aufrechterhaltung ihrer österreichischen Wohnung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach Griechenland (Kreta), wobei in Kreta ein Olivenhain erworben wird und die dort selbstgewonnenen Produkte (Öl, Wildkräuter, Kräuteröl, Kräutersalz, Kräuterkissen, kretische leicht alkoholische Hausmittel) auf österreichischen Märkten selbst vertrieben werden, dann sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte gemäß Artikel 6 des österreichisch-griechischen Doppelbesteuerungsabkommens von der österreichischen Besteuerung freizustellen.

Die Umsätze unterliegen allerdings grundsätzlich der österreichischen Umsatzsteuer; für die Umsatzsteuerhebung ist gemäß § 63 Bundesabgabenordnung jenes österreichische Finanzamt zuständig, "in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt". Dies wird voraussichtlich jenes Amt sein, in dessen Bereich die beibehaltene österreichische Wohnung liegt, die vermutlich als steuerlicher Unternehmensstützpunkt in Österreich zu werten sein wird.

Ob angesichts der Verbringung alkoholhaltiger kretischer Hausmittel nach Österreich verbrauchsteuerliche Vorkehrungen erforderlich sind, sollte zweckmäßigerweise mit dem Hauptzollamt Wien besprochen werden. Ob Gemeindabgaben zu entrichten sind, müsste mit der zuständigen Magistratsabteilung der Gemeinde Wien geklärt werden, hiezu kann das nur für die Bundesabgaben zuständige Bundesministerium für Finanzen keine Auskünfte erteilen.

Anmerkung : Solange die S 300.000,00 Umsatzgrenze nicht überschritten wird (eine Grenze die für ausländische Unternehmer dann gilt, wenn sie im Inland einen Zweitwohnsitz unterhalten) tritt - falls keine Besteuerungsoption vorgenommen wird - Umsatzsteuerfreiheit ein; diese Befreiung gilt auch für den sonst der Erwerbsumsatzsteuerpflicht unterliegenden "Verbringungstatbestand" nach Art. 1 Abs. 3 Z 1 UStG).

8. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972

Schlagworte:

Zweitwohnsitz, Lebensmittelpunkt, Steuerfreistellung, Unternehmenstätigkeit

Verweise:

§ 63 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 1 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

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