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Beteiligung an einem indischen Anlagenbau

BMFI 16/2-IV/4/9622.4.19961996

EAS 864

 

Verpflichtet sich eine österreichische Gesellschaft gegenüber einer indischen Gesellschaft, die eine Magnesium-Gewinnungsanlage errichtet, zu folgenden Leistungen:

dann wird eine Entgeltaufteilung nach gemäß VI und VII DBA-Indien in Indien steuerpflichtigen und dort steuerfreien Leistungen vorzunehmen sein.

Artikel VI umfasst die Entgeltteile für die Überlassung der Alleinlizenz und anderer Patente; diese Entgeltteile unterliegen insgesamt der Besteuerung in Indien und sind in Österreich von der Besteuerung freizustellen.

Artikel VII umfasst die übrigen Entgelteile für die technischen Assistenzleistungen; allerdings nur mit jenem Teil, der auf Leistungen entfällt, die auf indischem Staatsgebiet ausgeführt worden sind. Es wird daher hinsichtlich aller unter Ziffer 1 bis 5 und 7 genannten Leistungen eine diesbezügliche Untersuchung anzustellen sein, und demzufolge eine Aufteilung der Erträge und Aufwendungen vorzunehmen sein (diese Untersuchung wird aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen durchaus nach den gleiche Kriterien erfolgen können, die bei einer Funktionsanalyse im Falle des Bestandes einer indischen Baubetriebstätte nach den Regeln der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze zur Anwendung gelangen müssten). Entgeltteile, die der in Österreich entwickelten - und rechtlich nicht geschützten - Technologie zuzuordnen sind, wären daher in Österreich und nicht in Indien steuerlich zu erfassen. Gleiches gilt für Entgeltteile, die der gesamten in den österreichischen Werken ausgeführten Vorbereitung der Indienaktivitäten zuzuordnen sind.

Bei jenen Entgeltteilen, die der auf indischem Staatsgebiet ausgeführten Assistenzleistung zuzuordnen sind, und an denen Indien das Besteuerungsrecht erlangt, hat sich Indien in Artikel VII zur Nettobesteuerung verpflichtet, sodass Indien alle mit der Indien-Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen (insb. die aliquoten Lohnkosten für Eigen- und Fremdpersonal) berücksichtigen muss.

Werden im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an dem indischen Bauvorhaben die "Indien-Leistungen" durch jeweils kurzfristig (6 bis 8 Wochen jährlich) nach Indien entsandte Mitarbeiter erbracht, dann ist unter den gegebenen Umständen die 183-Tage-Klausel des Art. XIV DBA-Indien nicht anwendbar : denn nach dem Vorhergesagten unterliegt das österreichische Unternehmen mit den auf indischem Staatsgebiet erbrachten Assistenzleistungen nach Art. VII der indischen Besteuerung und es werden hierbei die Arbeitslöhne steuerwirksam in Abzug gebracht, sodass damit die Voraussetzung des Art. XIV Abs. 2 lit. d DBA-Indien für eine Steuerfreistellung der Lohnbezüge in Indien nicht erfüllt ist.

22. April 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 99/1965

Schlagworte:

Steuerfreistellung, Betriebstätte, Verrechnungspreisgrundsätze, steuerliche Zurechnung, Gewinnaufteilung, Arbeitskräfteentsendung, 183-Tage-Frist

Verweise:

OECD-Verrechnungspreisgrundsätze

Stichworte