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Jahresabschlusserstellung bei einer zeitverschobenen rumänischen Abzugssteuer

BMFS 55/1-IV/4/9629.5.19961996

EAS 888

Hat eine nach dem Kalenderjahr bilanzierende österreichische Kapitalgesellschaft in den Jahren 1994 und 1995 Lizenzgebühren aus Rumänien bezogen, die gemäß Art. 12 Abs. 2 DBA-Rumänien in Rumänien einer Abzugsbesteuerung von 10% unterworfen werden dürfen, wobei die Entrichtung dieser Abzugssteuer erst 1996 erfolgt, dann ist bei Erstellung der österreichischen Jahresabschlüsse der Jahre 1994 und 1995 zu bedenken, dass die Anrechnung der rumänischen Steuer nicht im Zahlungsjahr 1996, sondern bei den Veranlagungen für die Jahre 1994 und 1995 zu erfolgen haben wird. Denn eine anrechenbare ausländische Steuer kann immer nur von jener österreichischen Steuer in Abzug gebracht werden, die auf die betreffenden ausländischen Einkünfte entfällt.

Bei Ansatz des für die steuerliche Gewinnermittlung heranzuziehenden steuerlichen Betriebsvermögens der Jahre 1994 und 1995 sind daher die in diesen Rechnungsperioden zugeflossenen Lizenzgebühren jedenfalls mit dem Bruttobetrag (ungekürzt um allfällige Abzugssteuern) anzusetzen; der Umstand, dass hievon offenbar im Jahr 1996 noch Steuerbeträge nach Rumänien rückzuüberweisen sind, mindert genauso wenig das steuerliche Jahresendvermögen wie beispielsweise die in Folgejahren zu entrichtenden Körperschaftsteuerzahlungen für 1994 und 1995.

Bei Ermittlung der Körperschaftsteuerrückstellungen für 1994 und 1995 wird daher aus der Sicht des BM für Finanzen einerseits für die zu erwartende Zahlung der rumänischen Steuer Vorsorge zu treffen sein, gleichzeitig aber in gleicher Höhe die den Körperschaftsteueraufwand mindernde Anrechnungsberechtigung zu berücksichtigen sein; im Ergebnis heben sich damit die beiden Vorkehrungen in ihrer Wirkung auf die Rückstellungshöhe auf.

29. Mai 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979

Schlagworte:

Anrechnungssystem, Lizenzgebühr, Abzugssteuer, Steuerabzug, Anrechnung

Stichworte