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Entsendung deutscher Vortragender nach Österreich

BMFG 41/3-IV/4/9612.6.19961996

EAS 893

 

Wird von einem österreichischen Veranstalter von Vortragsserien eine deutsche GmbH vertraglich verpflichtet, entsprechend qualifizierte Vortragende zu den österreichischen Veranstaltungen zu entsenden, dann unterliegen die hiefür vom österreichischen Veranstalter gezahlten Vergütungen keinem inländischen Steuerabzug, wenn für die deutsche GmbH keine inländische Betriebstätte vorliegt und wenn gemäß § 4 der Durchführungsverordnung zum DBA-Deutschland, BGBl. Nr. 426/1994, eine deutsche Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen GmbH beigebracht wird.

Stehen die Vortragenden zu der deutschen GmbH in einem Dienstverhältnis , dann besteht gemäß Artikel 9 Abs. 2 DBA-Deutschland auch für die Vortragenden hinsichtlich der auf die Vortragstätigkeit entfallenden Bezugsteile keine inländische Steuerpflicht.

Anders ist die Rechtslage, wenn die Vortragenden in einem Werkvertragsverhältnis zur deutschen GmbH stehen. In diesem Fall würde gemäß Art. 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland - sofern die Vortragstätigkeit nicht als Unterricht (siehe AÖF Nr. 184/1984) zu qualifizieren ist - inländische Steuerpflicht und korrespondierend dazu Steuerfreistellung auf deutscher Seite eintreten. Die inländische Steuerpflicht der Vortragenden löst aber keine Steuerabzugspflicht für den österreichischen Veranstalter aus, wenn sein Vertragspartner nicht die Vortragenden sind, sondern wenn dies ausschließlich nur die deutsche GmbH ist.

Übernimmt die gleiche deutsche GmbH auch Unternehmensberatungstätigkeiten in Österreich (ebenfalls ohne hiefür eine inländische steuerliche Betriebstätte zu nutzen), dann gilt im Grunde die gleiche Rechtslage wie im Fall der Vortragsaktivitäten; allerdings mit der Abweichung, dass die Entsendung der auf Werkvertragsbasis Beschäftigen gemäß Art. 8 Abs. 2 DBA-Deutschland keiner inländischen Besteuerung unterliegt.

12. Juni 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Abzugsbesteuerung, Ansässigkeitsbestätigung, Dienstvertrag, Werkvertrag, Freistellung, Beratungsleistungen, Beratungsvertrag

Verweise:

AÖF Nr. 184/1984
§ 4 Doppelbesteuerung - Entlastung von der Abzugsbesteuerung, BGBl. Nr. 426/1994

Stichworte