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Dienstvertrag mit indischem Repräsentanten

BMFH 50/2-IV/4/9610.9.19961996

EAS 939

Wird von einer österreichischen GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung und der weltweite Vertrieb diverser Kunststoff-Verbrauchsartikel ist, mit einem indischen Staatsbürger (Hauptwohnsitz Indien, Zweitwohnsitz Hongkong) ein Dienstvertrag abgeschlossen, auf Grund dessen dieser als Vertreter bzw. Repräsentant in Indien (von seinem dortigen Wohnsitz aus) tätig werden soll, dann hat Indien gemäß Artikel XIV Abs. 1 DBA-Indien an den darauf entfallenden Bezügen das Besteuerungsrecht.

Wird der betreffende indische Dienstnehmer allerdings auch in Österreich beruflich tätig (und sei dies auch nur anlässlich von Firmenbesprechungen am inländischen Sitz der GmbH), dann tritt gemäß Artikel XIV Abs. 1 DBA-Indien insoweit inländische Steuerpflicht ein. Die tageweise Aliquotierung der Bezüge stellt eine durchaus sachgerechte Methode für die Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen inländischen Bezüge dar.

Soweit Indien das Besteuerungsrecht an den gegenständlichen Lohnbezügen besitzt, sind diese in Österreich (ohne Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen.

10. September 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 14 Abs. 1 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 99/1965

Schlagworte:

Dienstverhältnis, Arbeitsort, Lohnsteuer, Freistellung, Steuerfreistellung

Stichworte