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Grenzgängereigenschaft im Verhältnis zu Liechtenstein und zur Schweiz

BMFG 108/1-IV/4/963.9.19961996

EAS 936

Das DBA-Schweiz und das DBA-Liechtenstein enthalten hinsichtlich der für die Grenzgängereinstufung erforderlichen Merkmale eines grenznahen Wohnsitzes und eines grenznahen Arbeitsortes keine näheren Präzisierungen. Durchführungsregelungen, wie sie im Verhältnis zu Deutschland vorgesehen sind (AÖFV. Nr. 283/1986), entfalten weder im Geltungsbereich des DBA-Schweiz noch in jenem des DBA-Liechtenstein Wirkung. Unter EAS 839 wurde die Ansicht vertreten, dass alle Arbeitsorte noch als in Grenznähe gelegen anzusehen sind, die unter Berücksichtigung der modernen Verkehrsverhältnisse es erlauben, unter Zugrundelegung einer vertretbaren Wegzeit den Arbeitsort täglich von der Wohnung anzufahren. Mit anderen Worten, wird am Arbeitsort keine Zweitwohnung (z.B. ein Untermietzimmer, Räumlichkeiten in einem Personalheim) unterhalten und findet daher tatsächlich üblicherweise eine arbeitstägliche Rückkehr zum österreichischen Wohnsitz statt, dann wird die Grenzgängereigenschaft zu bejahen sein. Im Fall der EAS 839 ging es um einen 70 km von der Grenze entfernten Arbeitsort.

Diese Überlegungen werden nach Auffassung des BM für Finanzen auch dann zu gelten haben, wenn die Distanz zwischen dem österreichischen Wohnsitz in Tarrenz und dem Arbeitsplatz bei einer Firma in Vaduz für einen österreichischen Schweißer 150 Bahnkilometer beträgt oder für einen Gesellschaftergeschäftsführer mit Wohnsitz in Götzis und Arbeitsort in Zürich 125 Straßenkilometer beträgt und diese Entfernungen keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass das primäre Grenzgängererfordernis der arbeitstäglichen Rückkehr an den österreichischen Wohnsitz tatsächlich erfüllt ist.

Diese Abkommensinterpretation, derzufolge die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der "Grenznähe" (von Arbeitsort und Wohnsitz) mangels genauerer international akkordierter Präzisierungen aus der Tatsache einer arbeitstäglichen Heimfahrt abgeleitet wird, wird zur Vermeidung von (negativen) Besteuerungskonflikten und zur einheitlichen Handhabung der Grenzgängerbestimmungen auf österreichischer Seite solange aufrechterhalten werden müssen, als sich aus internationalen Verständigungsverfahren kein gegenteiliges Auslegungserfordernis ergibt.

Anmerkung: Inhaltlich gleich mit EAS 938.

3. September 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971

Schlagworte:

Grenzgänger, Grenzgänger-Geschäftsführer

Verweise:

EAS 839

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