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Revisionsprotokoll zum DBA-Schweiz

BMFP 12/57-IV/4/9621.8.19961996

EAS 933

 

Auf Grund des mit 1. Jänner 1996 wirksam gewordenen Revisionsprotokolls zum DBA-Schweiz wurde Artikel 23 des Abkommens so geändert, dass Österreich nunmehr als Ansässigkeitsstaat berechtigt ist, unter Artikel 19 DBA-Schweiz fallende Bezüge (Bezüge aus öffentlichen Kassen) unter Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer zu besteuern, falls die den Bezügen zugrunde liegende Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird. Für die im Schweizer Verkehrsbüro in Wien beschäftigten Angestellten tritt damit keine Veränderung ihrer Besteuerungssituation ein.

21. August 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Anrechnung der ausländischen Steuer, Quellenbesteuerung, Arbeitsort

Verweise:

Revisionsprotokoll zum DBA-Schweiz

Stichworte