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Dotationskapital und Verlustvortrag für inländische Niederlassungen niederländischer Banken

BMFK 1/22-IV/4/9624.9.19961996

EAS 942

 

Hat eine niederländische Bank in Österreich eine Niederlassung errichtet, dann ist auf der Grundlage von Z 20 des OECD-Kommentars zu Artikel 7 des OECD-Musterabkommens in der Frage des erforderlichen Dotationskapitals der Niederlassung eine international "verträgliche Methode" bei der Problemlösung zu suchen. Denn was auf österreichischer Seite als nicht zu verzinsendes Dotationskapital anzusetzen ist, muss spiegelbildlich auch auf niederländischer Seite so gesehen werden. Will das niederländische Bankhaus daher grenzüberschreitende Konfliktsituationen vermeiden, wird eine international vertretbare Lösung anzustreben sein. (EAS 818).

Solange daher auf österreichischer Seite weiterhin wie bisher keine eigenständigen steuerlichen Dotationskriterien aufgestellt werden, bestehen keine Bedenken, spiegelbildlich zur niederländischen Vorgangsweise 8% der gewichteten Aktiva der österreichischen Niederlassung einer niederländischen Bank als Eigenmittelausstattung anzuerkennen.

Ist die genannte Zweigniederlassung im Umgründungsweg aus einer (mit Verlusten arbeitenden) inländischen Tochtergesellschaft der niederländischen Bank hervorgegangen (durch Umwandlung auf die niederländische Alleingesellschafterin) und geht damit das Verlustvortragsrecht auf die beschränkt steuerpflichtige niederländische Bank über, dann bewirkt das im DBA-Niederlande enthaltende Betriebstättendiskriminierungsverbot, dass die Verluste mit Gewinnen der inländischen Bankbetriebstätte - unter Beachtung der Vortragsbeschränkungen des Strukturanpassungsgesetzes - verrechnet werden können. Gemäß BMF-Erlass vom 8.11.1990, AÖFV. Nr. 291/1990, ist aber eine Erklärung erforderlich, dass diese Verluste nicht bei der Besteuerung in den Niederlanden verwertet werden.

Wurde der Verlust in den Niederlanden hingegen steuerlich berücksichtigt, dann ist diese Voraussetzung auch dann nicht erfüllt, wenn nach niederländischem Recht in einem späteren Jahr im Fall österreichischer Gewinne eine Nachversteuerung in den Niederlanden vorgenommen wird. Denn das Diskriminierungsverbot des DBA-Niederlande kann nicht derart weit interpretiert werden, dass es dazu nötigt, Unterschiede in der Verlustverwertung gegenüber österreichischen Unternehmen herbeizuführen, mag diese Unterschiedlichkeit auch nur in einer zeitlichen Verschiebung der Verlustberücksichtigung bestehen.

24. September 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

Verluste, Verlustvortrag, Diskriminierungsverbot, Verlustverwertung

Verweise:

Art. 7 Z 20 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Strukturanpassungsgesetz
EAS 818

Stichworte