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US-Firmenpension und US-Sozialversicherungspension

BMFSt 42/2-IV/4/962.12.19961996

EAS 976

 

Kehrt ein Österreicher, der als Arbeitnehmer in den USA für einen US-Automobilkonzern gearbeitet hat, nach seiner Pensionierung wieder nach Österreich zurück, dann besteht in Bezug auf die Besteuerung seiner US-Sozialversicherungspension folgende Rechtslage: Diese Pension unterliegt sowohl in Österreich als auch in den USA der Besteuerung; auf Grund des zwischen Österreich und den USA bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens vom 25. Oktober 1956, BGBl. Nr. 232/1957, wird aber die US-Steuer auf die österreichische Steuer angerechnet; durch diese Steueranrechnung ist die internationale Doppelbesteuerung beseitigt (EAS 875).

Eine andere Rechtslage besteht gemäß Artikel XI Abs. 2 des Abkommens für die von dem Automobilhersteller gezahlte Firmenpension; denn diese ist in den USA von der Besteuerung freizustellen. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Pension unmittelbar vom ehemaligen Arbeitgeber gezahlt wird, als auch dann, wenn die Pensionslast von einer vom Arbeitgeber errichteten Pensionskasse getragen wird.

Ein Unterschied zwischen diesen zwei Varianten (Arbeitgeberpension einerseits oder Pensionskassenpension andererseits) besteht allerdings bei der steuerlichen Erfassung nach österreichischem innerstaatlichem Steuerrecht: Im Fall der Arbeitgeberpension ist der Gesamtbetrag der Pension zu versteuern, im Fall der Pensionskassenpension sind die Pensionsleistungen jedoch nach einer ab 1997 wirksamen gesetzlichen Neuregelung (§ 25 Abs. 2 lit. b EStG) nur zu 25% in Österreich steuerlich zu erfassen; dies allerdings unter der - als gegeben angenommenen - Voraussetzung, dass die Einbeziehung in die US-Pensionskasse und folglich auch die Zahlung der seinerzeitigen Pensionskassenbeiträge nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt ist.

Falls die Firmenpension (Arbeitgeberpension oder Pensionskassenpension) in den USA abkommenswidrig einer Abzugsbesteuerung unterzogen worden ist, dann könnte als erster Schritt die auszahlende Stelle des US-Konzerns auf die Vorschrift des Artikels XI Abs. 2 des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 25. Oktober 1956 aufmerksam gemacht und um Refundierung der abgezogenen Beträge ersucht werden. Sollte dieser Schritt nicht zum gewünschten Erfolg führen, könnte gemäß Artikel XVII des Abkommens beim BM für Finanzen in Wien der Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit den USA zur Klärung des Besteuerungsfalles eingebracht werden. Der Antrag ist gebührenfrei (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z. 14 GebG).

2. Dezember 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 Abs. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Art. 11 Abs. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Pension, Renten, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Freistellung, Steuerfreistellung, Verständigungsverfahren, Rückerstattung, Abzugssteuer, Steuerabzug

Verweise:

§ 25 Abs. 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
EAS 875

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