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Quellensteuer bei Software-Erwerb aus Israel

BMFS 74/3-IV/4/9614.11.19961996

EAS 971

Wird von einem israelischen Software-Unternehmen für die kaufmännische Kundenverwaltung und Kundenabrechnung von einem österreichischen Unternehmen Software für den Einsatz in der eigenen EDV-Anlage erworben, dann stellen die hiefür zu leistenden Vergütungen keine Lizenzgebühren im Sinn von Artikel 12 des OECD-Musterabkommens dar (Z. 14 zu Art. 12 OECD-MA 1992 ff.).

Das DBA-Israel folgt indessen bei der Umschreibung des Lizenzgebührenbegriffes noch den OECD-Musterabkommen vor 1992, die auch die Überlassung von gewerblichen und kaufmännischen "Ausrüstungen" als Lizenzgebühr behandelten; wobei der Ausdruck "Ausrüstungen" nicht auf körperliche Wirtschaftsgüter beschränkt werden kann. Das DBA-Israel gestattet daher Österreich, die für die Softwareüberlassung laufend zu zahlenden "Mietentgelte" einer mit 10% begrenzten Besteuerung zu unterziehen.

Dieser durch das DBA vorgesehene Besteuerungsanspruch Österreichs ist nach Auffassung des BM für Finanzen auf der Grundlage von § 98 Z. 6 i.V. mit § 28 Abs. 1 Z. 3 und § 99 Abs. 1 Z. 3 EStG durch Vornahme einer Abzugsbesteuerung zu realisieren. Denn eine Überlassung des Rechtes auf Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter wird von § 28 Abs. 1 Z. 3 EStG erfasst und löst beschränkte Steuerpflicht aus, da dieses Recht im Sinn von § 98 Z. 6 EStG in einer inländischen Betriebstätte verwendet wird. § 99 EStG Abs. 1 Z. 3 EStG sieht hiefür die Vornahme eines Steuerabzuges vor.

Der österreichische Steuerabzug stellt indessen dann keine zusätzliche Belastung für den gegenständlichen Softwareimport aus Israel dar, wenn die Vergütungen in Israel einer Besteuerung unterliegen und darin der österreichische Quellensteuerabzug im Anrechnungsweg Deckung findet (Art. 24 Abs. 2 DBA-Israel).

14. November 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA IL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Israel (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1971

Schlagworte:

Lizenzgebühr, Mietentgelt, Quellensteuer, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, Anrechnung, Quellenbesteuerung, Abzugssteuer

Verweise:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen
§ 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EAS 980

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