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Errichtung eines Verkaufslokals in Slowenien

BMF04 4502/41-IV/4/942.1.19951995

EAS 557

Weitet ein österreichisches Handelsunternehmen seine Geschäftstätigkeit durch Errichtung eines Verkaufslokals auf Slowenien aus, besteht seitens des Bundesministeriums für Finanzen die Bereitschaft, bis zum Wirksamwerden des mit Slowenien in Verhandlung stehenden Doppelbesteuerungsabkommens durch Ausnahmegenehmigungen gemäß § 48 BAO eine internationale Doppelbesteuerung unter Steuerfreistellung der der slowenischen Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne (unter Progressionsvorbehalt) zu beseitigen. Hiedurch würde ein Ausgleich von Anlaufverlusten mit dem positiven Inlandsergebnis des Unternehmens nicht ausgeschlossen (ein solcher Effekt würde nach der geltenden Rechtslage indessen eintreten, sobald die Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Slowenien durch ein Doppelbesteuerungsabkommen beseitigt wird).

2. Jänner 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

§ 48 BAO, steuerliche Zurechnung, Freistellung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Auslandsbetriebstätte, Auslandsverluste, Verlustausgleich

Stichworte