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Vorübergehende Lehrtätigkeit einer amerikanischen Opernsängerin in Österreich

BMFN 832/1/1-IV/4/942.1.19951995

EAS 555

Hat eine in den USA ansässige Opernsängerin sich bereit erklärt, für den Zeitraum 1. Sept. bis 31. Dezember 1994 nach Österreich zu kommen, um in dieser Zeit auf Grund eines Werkvertrages für eine österreichische Vereinigung eine Lehrtätigkeit zu entfalten (wobei in Österreich keine Zweitwohnung zur Verfügung steht, sondern Aufenthalt bei Bekannten genommen wird), dann hängt die Frage der österreichischen Steuerpflicht gemäß Artikel X DBA-USA von der Höhe der für die Lehrtätigkeit bezogenen Vergütungen ab: Nur wenn die Opernsängerin für die kurzfristig in Österreich ausgeübte Tätigkeit Vergütungen bezieht, die den Gegenwert von 3.000 US-Dollar (im Kalenderjahr) nicht überschreiten, so entfällt die österreichische Steuerpflicht.

Diese Vergütungsgrenze würde gemäß Art. X DBA-USA nur dann keine Rolle spielen, wenn eine unter 6 Monaten in Österreich ausgeübte Tätigkeit auf Grund eines Vertrages mit einer in den USA ansässigen Person ausgeübt wird (steuerfreier "Entsendungsfall"). Im vorliegenden Fall wurde aber der Vertrag mit einer in Österreich ansässigen Rechtsperson abgeschlossen.

Gemäß § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG ist die Steuerpflicht von Steuerausländern bei Einkünften aus im Inland ausgeübter selbständiger Tätigkeit als Künstler oder Vortragender im Steuerabzugsweg geltend zu machen. Sollte das DBA-USA daher die Besteuerungsansprüche Österreichs nicht einschränken und sollte weiters die Lehrtätigkeit der Opernsängerin im Rahmen ihres künstlerischen Wirkens erfolgen (bzw. nicht als unterrichtende, sondern als vortragende Tätigkeit eingestuft werden), wäre die österreichische Vereinigung zur Einbehaltung der 20%igen Abzugsbesteuerung gemäß § 99 Abs.1 Z. 1 EStG verpflichtet.

Im Fall einer derartigen inländischen Steuerpflicht sind allerdings zwei weitere Aspekte zu beachten: einerseits kann diesfalls die US-Künstlerin gemäß § 102 Abs. 1 Z. 3 EStG durch Antrag auf Veranlagung eine Besteuerung auf "Nettobasis" erwirken. Dies kann je nach der Höhe der Besteuerungsgrundlage zu einer teilweisen, unter Umständen sogar vollständigen Entlastung von der 20%igen Abzugsbesteuerung führen, da diese auf die veranlagte Einkommensteuer - und zwar auch mit der Wirkung einer erstattungsfähigen Gutschrift - anzurechnen ist. Andererseits ist zu bedenken, dass eine österreichische Steuer nicht "verloren" ist, da die USA gemäß Artikel XV DBA-USA verpflichtet sind, eine im Veranlagungs- oder Abzugsweg erhobene österreichische Steuer auf die US-Steuer anzurechnen.

2. Jänner 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Werkvertrag, Gastlehrer, Steuerabzug, Vortragender, künstlerische Tätigkeit, Musiker, Abzugssteuer, Antragsveranlagung, Steuerentlastung, Anrechnung, Anrechnungsverpflichtung, Anrechnungsmethode

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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