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Österreichische Zwischengesellschaften

BMFG 2294/1/1-IV/4/957.2.19951995

EAS 569

 

Wird von einer Gesellschaft (Muttergesellschaft) eines DBA-Partnerstaates in Österreich eine Zwischengesellschaft (Tochtergesellschaft) errichtet, deren Aufgabe lediglich im Halten einer Beteiligung an einer in einem anderen DBA-Partnerstaat gegründeten weiteren Gesellschaft (Enkelgesellschaft) besteht, so lässt eine derartige Konstruktion für sich alleine betrachtet noch keinen Verdacht auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung österreichischer Steuern aufkommen. Und solange die durch die österreichische Zwischengesellschaft geschleusten Auslandseinkünfte nicht in Österreich ansässigen natürlichen Personen (direkt oder indirekt) zufließen, tritt daher auch kein automatischer Methodenwechsel gemäß § 10 Abs. 3 KStG (Wechsel von der Steuerbefreiung der Gewinnausschüttung der Enkelgesellschaft zur Steuerpflicht mit Auslandssteueranrechnung) ein.

Befindet sich allerdings die Geschäftsleitung der österreichischen Zwischengesellschaft in einem DBA-Partnerstaat Österreichs, so wird damit zu rechnen sein, dass dieser Staat die steuerliche Erfassung der von der Enkelgesellschaft vorgenommenen Gewinnausschüttung beansprucht. Die Auswirkung auf die jeweils anzuwendenden DBAs ist nicht völlig einheitlich. Mit Deutschland ist für Fälle dieser Art vereinbart, dass die Zwischengesellschaft nicht die Vorteile des Abkommens zwischen dem Staat der Zwischengesellschaft und jenem der Enkelgesellschaft beanspruchen kann (sonach keine DBA-konforme Reduktion der Dividendenquellensteuer; Z 3 des Ergebnisprotokolls vom 7.6.1991 betr. die Behandlung von Briefkastenfirmen); eine Sitzgesellschaft in Österreich mit tatsächlicher Geschäftsleitung in der Schweiz könnte sonach keine Entlastung von der deutschen Dividendenquellensteuer erwirken.

In Situationen dieser Art ist damit zu rechnen, dass ausländische Steuerverwaltungen, die durch solche Konstruktionen Steuerausfälle befürchten, eine nähere Durchleuchtung des Falles im Wege der internationalen Amtshilfemöglichkeiten anstreben.

7. Februar 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Steuerumgehung, Missbrauch, Rechtsmissbrauch, Missbrauchsverdacht, Steuerentlastung, Briefkastengesellschaft, Basisgesellschaft, Durchlaufgesellschaft

Verweise:

§ 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

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