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Deutsche Auftragsannahmestelle für ein österreichisches Versandhandelshaus

BMFG 2303/1/1-IV/4/9528.2.19951995

EAS 588

 

Vertreibt ein österreichisches Versandhandelsunternehmen Vollholzmöbel, Naturmatratzen, Kleidung und Wäsche sowohl in Österreich als auch in Deutschland, wobei fast die Hälfte der Erlöse aus dem Deutschland-Geschäft stammt, und unterhält dieses Versandhandelshaus in Deutschland eine Auftragsannahmestelle, in der 8 Mitarbeiter beschäftigt sind, so spricht vieles dafür, dass diese Auftragsannahmestelle eine Betriebstätte des österreichischen Unternehmens in Deutschland darstellt. Der Umstand, dass der Versandhandelskatalog sowie alle Werbemittel im Rahmen des Direct-Mailings von Österreich aus für den bundesdeutschen Markt erstellt werden, sowie das Faktum, dass es in der deutschen Niederlassung kein Warenlager gibt, weil die bestellte Ware unmittelbar von Österreich aus versandt wird, nehmen der Auftragsannahmestelle nicht den Charakter einer Betriebstätte; wohl aber werden solche und ähnliche Umstände eine wichtige Rolle bei der Funktionsanalyse der deutschen Betriebstätte bilden, die ihrerseits die Grundlage für eine sachgerechte Ergebniszuweisung gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland bildet.

Vorsorglich wird aber beigefügt, dass in konkreten Besteuerungsfällen über Bestehen oder Nichtbestehen einer Auslandsbetriebstätte im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens nicht abschließend entschieden werden kann, da dies Sachverhaltsbeurteilungen voraussetzt, die auf der Ebene des örtlich zuständigen Finanzamtes getroffen werden müssen.

28. Februar 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Auslandsbetriebstätte, Vertriebsaktivitäten, Vertriebsfunktion, Funktion, Vertriebsbüro

Stichworte