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Geschäftsführung österreichischer Tochter-GmbHs schweizerischer AGs

BMFR 853/1/1-IV/4/9516.3.19951995

EAS 592

Errichten schweizerische Kapitalgesellschaften Tochter-GesmbHs in Österreich und übernehmen leitende Angestellte der schweizerischen Kapitalgesellschaften die Geschäftsführung für die österreichischen GesmbHs, dann ist es richtig, dass die den schweizerischen Muttergesellschaften hiefür erwachsenden Aufwendungen (insbesondere aliquote Gehälter samt Lohnnebenkosten) den österreichischen GesmbHs weiterbelastet werden.

Die Gehaltsbezüge der in der Schweiz ansässigen Geschäftsführer unterliegen gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Schweiz insoweit der österreichischen Besteuerung, als sie auf in Österreich ausgeübte Tätigkeiten entfallen. Die Anwendung der Grenzgängerregelung des Artikels 15 Abs. 4 DBA-Schweiz wird vor allem deshalb nicht in Betracht kommen, weil sich die Geschäftsführer vermutlich nicht arbeitstäglich an ihren österreichischen Arbeitsplatz begeben.

Im Allgemeinen wird wohl davon auszugehen sein, dass dem Geschäftsführer einer österreichischen GesmbH auch ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung steht. Dieser Arbeitsraum würde als "Betriebstätte" des schweizerischen Arbeitgebers in Österreich zu werten sein. Dies hat zur Folge, dass die "183-Tage-Klausel" des Artikels 15 Abs. 2 DBA-Schweiz nicht zur Anwendung kommt und dass weiters die österreichische Steuerpflicht im Wege des Lohnsteuerabzuges (durch die schweizerische AG und nicht durch die österreichische GesmbH) vorzunehmen ist.

16. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Geschäftsleitung im Inland, Gesellschafter-Geschäftsführer, Geschäftsführervergütung, Geschäftsführerbezüge, Geschäftsführertätigkeit, Grenzgänger, Grenzgänger-Geschäftsführer, Inlandsbetriebstätte, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, 183-Tages-Frist, 183-Tage-Frist, Lohnsteuer, Lohnsteuerabzug

Stichworte