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Künstler-ARGE mit Deutschland-Engagements

BMFA 1466/1/1-IV/4/9527.3.19951995

EAS 608

 

Schließen sich in Österreich ansässige Theaterschauspieler zu einer Arbeitsgemeinschaft (Mitunternehmerschaft) zusammen, und führt diese ARGE auch in Deutschland Theatervorstellungen durch, so ist gemäß Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht an den auf die Deutschland-Tourneen zurückzuführenden Gewinnanteilen der BRD zugewiesen. Diese Gewinnteile sind bei der steuerlichen Erfassung der ARGE-Mitglieder in Österreich lediglich für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen.

Der Umstand, dass diese Gewinnanteile in Deutschland unbesteuert geblieben sind, ist unerheblich, wenn auf österreichischer Seite zweifelsfrei feststeht, dass das Besteuerungsrecht tatsächlich durch das Abkommen Österreich entzogen ist (dies wäre zB dann nicht der Fall, wenn die österreichische Mitunternehmerschaft an rein gewerblichen Veranstaltungen ohne jeglichen künstlerischen Wert mitwirkten; der Umstand, dass die ARGE grundsätzlich nur an kulturell hochwertigen Veranstaltungen, wie zB Kulturfestspielen, teilnimmt, spricht allerdings gegen eine derartige Aberkennung der Künstlereigenschaft).

Ein Rückfall des Besteuerungsrechtes an Österreich gemäß Z 27a lit. b des ab 1992 revidierten Schlussprotokolls zu Artikel 15 des Abkommens würde nur dann eintreten, wenn die Nichtbesteuerung auf deutscher Seite auf einen Qualifikationskonflikt zurückzuführen wäre und wenn außerdem über diesen Fall vorher ein Verständigungsverfahren eingeleitet worden wäre. Die Führung eines solchen administrativ aufwendigen Verständigungsverfahrens erscheint allerdings unnötig, wenn durch einen ausländischen Steuerverzicht im Ergebnis keine kommerzielle Wettbewerbsverzerrung verursacht, sondern lediglich der internationale Kulturaustausch im Interesse beider Staaten gefördert wird.

27. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Progressionsvorbehalt, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Freistellung, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Festival, Gastspiel, Gastspielvergütung, Unterhaltungsdarbietung, Unterhaltungsdarbietungen

Stichworte