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EAS-ungeeignete Anfragen

BMFK 3368/2/1-IV/4/9527.3.19951995

EAS 607

 

Das für internationale Steuerfälle im BM für Finanzen eingerichtete EAS (Express-Antwort-Service) dient einer möglichst raschen Information des Anfragenden über die Auffassung des BMF zu vorgelegten Zweifelsfragen, die bei Anwendung des internationalen Steuerrechts aufgetreten sind.

Es sind allerdings nicht alle Auskunftsanliegen geeignet, um im Wege eines EAS-Verfahrens erledigt zu werden. Keine EAS-Fähigkeit kommt nach der bisherigen Praxis Anfragen zu,

Aber auch Anfragen, die nicht eine bestimmte Zweifelsfrage zum Inhalt haben, sondern lediglich Themen präsentieren, die Gegenstand einer Abhandlung in einer Fachpublikation sein könnten, können nicht im EAS-Verfahren behandelt werden. Dazu gehört zB eine Anfrage mit der um Auskunft ersucht wird, wie die Besteuerung deutscher offener Immobilienfonds in Österreich erfolgt, wie ferner die Besteuerung deutscher geschlossener Immobilienfonds abläuft und die gleichzeitig eine Beratung über steuerliche Begünstigungen für Geldmarktfonds und Rentenfonds anstrebt.

27. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

ausländische Immobilienfonds

Stichworte