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Anlagenerrichtung in Korea mit Konzernzulieferungen

BMFI 505/3/1-IV/4/9531.5.19951995

EAS 647

Übernimmt eine österreichische Kapitalgesellschaft (A-GMBH) den Auftrag, die Bauüberwachung und den örtlichen Materialeinkauf im Zuge einer Anlagenerrichtung in Korea zu bewerkstelligen, so wird hiedurch - bei Überschreitung der 12monatigen Baustellenfrist des Art. 5 Abs. 3 DBA-Korea - eine Betriebstätte in Korea begründet, die Korea das Besteuerungsrecht für die aus dieser Betriebstättentätigkeit erzielten Gewinne zuteilt. Wird die Bauplanung und die Zulieferung von Anlagenbauteilen von einer anderen konzernzugehörigen österreichischen Kapitalgesellschaft (B-GMBH) wahrgenommen, die diese Arbeiten in Österreich ausführt, dann unterliegen die von der B-GMBH erzielten Gewinne nach Auffassung des BM für Finanzen nicht der koreanischen Besteuerung. Dies selbst dann nicht, wenn es nach koreanischem Steuerrecht zulässig sein sollte, konzernmäßig verflochtene Gesellschaft als ein Steuersubjekt zu betrachten und folglich die Betriebstätte der A-GMBH auch als Betriebstätte der B-GMBH zu werten. Denn selbst in diesem Fall dürften Gewinne, die nicht durch in der koreanischen Baustelle ausgeführte Tätigkeiten erzielt worden sind, nicht dem Ergebnis der koeranischen Betriebstätte zugerechnet werden.

31. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA ROK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Korea (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 486/1987

Schlagworte:

12-Monats-Frist, Baustelle, Baubetriebstätte, steuerliche Zurechnung, Bauausführung, Bauwerkserrichtung, Zurechnung

Stichworte