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Ausländische Patentverwertungsgesellschaft mit inländischer Produktion

BMFSch 1302/4/1-IV/4/954.5.19951995

EAS 632

Lässt eine in einem Drittstaat ansässige Gesellschaft ein Produkt, für das sie die Patentinhaberin ist, von einem österreichischen Unternehmen herstellen und vertreibt sie diese Produkte europaweit, wobei die Kundenbelieferung direkt vom Lager des österreichischen Produzenten aus erfolgt, so ist die Frage, ob für die ausländische Patentverwertungs- und Handelsgesellschaft in Österreich eine Betriebstätte begründet wird, eine reine Sachverhaltsfrage, die nicht auf ministerieller Ebene im Rahmen des EAS entschieden werden kann.

Bei der erforderlichen näheren Durchleuchtung des Sachverhaltes wird eine Rolle spielen, ob der betreffende Drittstaat ein Steueroasengebiet ist oder nicht. Zutreffendenfalls müsste besonders sorgfältig untersucht werden, ob und gegebenenfalls welche Beziehungen zwischen der Patentverwertungsgesellschaft und der österreichischen Produktionsgesellschaft bestehen sowie ob die Patentverwertungsgesellschaft über eigene Geschäftsräume und eigenes Personal verfügt oder ihrer Art nach einer "Briefkastengesellschaft" gleichkommt.

Sollten keinerlei Anhaltspunkte für eine Gewinnverlagerung in eine Steueroase gegeben sein, wird zu untersuchen sein, welche Rolle die österreichische Produktionsgesellschaft in dem europaweiten Vertrieb übernimmt. Es könnte durchaus der Fall so gelagert sein, dass dieser österreichischen Produktionsgesellschaft die Funktion eines ständigen Vertreters im Verhältnis zu den Kunden zukommt, wodurch auch ohne inländische Betriebstätte eine beschränkte Steuerpflicht der Patentverwertungs- und Handelsgesellschaft in Österreich eintreten würde.

Sofern die österreichische Produktionsgesellschaft für ihre Erzeugung zur Leistung einer Lizenzgebühr in offener oder verdeckter Form verpflichtet wäre, würde hiefür jedenfalls beschränkte Steuerpflicht des Lizenzgebührenempfängers in Österreich eintreten, die im Steuerabzugsweg durch die österreichische Produktionsgesellschaft wahrzunehmen ist.

4. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Vertriebsaktivitäten, Steueroasengebiete, Briefkasteneigenschaft, Verwertungsgesellschaft, Vertriebsfunktion, Steueroasengesellschaft, Inlandsbetriebstätte, Lizenzgebühren, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Vertreterbetriebstätte, Lizenzgebühr

Stichworte