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Devisentermingeschäfte mit spanischen Staatsanleihen

BMF04 4402/6-IV/4/9512.6.19951995

EAS 656

Die in Artikel 11 Abs. 3 (Fassung vor 1995) des DBA-Spanien vorgesehene Steuerbefreiung für Zinsen aus spanischen Staatsanleihen gilt nicht für Gewinne, die anlässlich der Veräußerung derartiger Anleihepapiere erzielt werden. Wurden daher um 5,9 Mio. S angekaufte Letras del Tesoro auf Grund eines Devisentermingeschäftes mit einer österreichischen Bank an diese um den Betrag von 6,4 Mio. S verkauft, so spricht die äußere Form dieser Gestaltung zunächst dafür, dass der erzielte Wertzuwachs von 0,5 Mio. S als Gewinn aus der Veräußerung der spanischen Papiere und nicht als Zinsenertrag im Sinn des Art. 11 Abs. 3 des Abkommens anzusehen ist.

Allerdings ist auch die bereits in EAS 69 geäußerte Auffassung mit zu berücksichtigen; damals war bejaht worden, dass der Verkäufer brasilianischer Anleihen die ihm vom Käufer gezahlten Stückzinsen gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. b. DBA-Brasilien steuerfrei zu belassen hat.

Diese Ansicht wird auch im Fall des DBA-Spanien Bedeutung besitzen. Denn gemäß Artikel 3 Abs. 2 DBA-Spanien hat jeder nicht anders definierte DBA-Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des DBA-Anwenderstaates zukommt. Nach Abschn. 80 Abs. 8 der ESt-RL 1984, AÖF Nr. 193/1985, stellen die anlässlich der Veräußerung von festverzinslichen Wertpapieren gesondert in Rechnung gestellten, auf die Zeit von der letzten Kuponfälligkeit bis zum Verkaufstermin entfallenden (noch nicht fälligen) Kuponzinsanteile (Stückzinsen) ihrem wirtschaftlichen Gehalt und ihrer Funktion nach Früchte eines Geldkapitals dar; denn für die Eigenschaft als Zinsen aus Kapitalforderungen soll es nach der zitierten Bestimmung der ESt-RL ohne Bedeutung sein, ob sie vom Schuldner oder von einem Dritten entrichtet werden. Diese Regelung gilt gemäß Abschn. 67 Abs. 2 der ESt-RL im übrigen auch für die kalkulatorischen Zinsen im Fall von Sparbriefen, Kapitalsparbüchern, Termineinlagen, Festgeldern und Nullanleihen.

12. Juni 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 Abs. 3 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
Art. 3 Abs. 2 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
Art. 11 Abs. 3 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967

Schlagworte:

Anleihe, Zinsen, Wertpapier, Kapitalerträge, Veräußerungsgewinn, Wertpapiere

Verweise:

Art. 11 Abs. 3 lit. b DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
EAS 69

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