EAS 652
Gewinnausschüttungen an Holdinggesellschaften in den EU-Mitgliedstaaten werden gemäß § 94a EStG 1988 iVm der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995 nur im Wege des Steuerrückerstattungsverfahrens von der österreichischen Kapitalertragsteuer entlastet. Es handelt sich hierbei um eine Vorbeugungsmaßnahme zur Verhinderung missbräuchlicher internationaler Gestaltungen. Zur Vermeidung von Diskriminierungen muss dieses Prinzip einheitlich gegenüber allen derartigen Muttergesellschaften im EU-Raum angewendet werden.
In Fällen, die nach der mit 1.1.1995 wirksam gewordenen Neuordnung der KESt-Entlastung für Gewinnausschüttungen an Gesellschaften in EU-Staaten einer finanzamtlichen Überwachung im Rückerstattungsweg bedürfen, wird von der in § 1 Abs. 8 der Durchführungsverordnung zum DBA-Niederlande, BGBl. Nr. 83/1972, vorgesehenen Möglichkeit einer Entlastung an der Quelle kein Gebrauch mehr gemacht; es bestehen allerdings keine Bedenken, wenn in jenen Fällen, die in der Vergangenheit durch Erteilung derartiger Entlastungsbescheide als missbrauchsunverdächtig eingestuft worden sind, bei Beibehaltung der entscheidungswesentlichen Verhältnisse die Steuerentlastung gemäß § 94a EStG 1988 weiterhin unmittelbar an der Quelle herbeigeführt wird. Die Beibringung einer Ansässigkeitsbescheinigung (§ 4 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995) ist erforderlich.
12. Juni 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |
Schlagworte: | Rückerstattung, Rückerstattungsverfahren, Steuerrückerstattung, Steuerentlastung, Missbrauch, Diskriminierungsverbot, Kapitalertragsteuerabzug, Ansässigkeitsnachweis, Ansässigkeitsbestätigung |
Verweise: | § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |