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Anwendung von § 48 BAO im Fall von inländischen Zweitwohnsitzern

BMFL 696/52/1-IV/4/9520.9.19951995

EAS 719

Das BM für Finanzen sieht es nicht als seine Aufgabe an, den Zuzug von Steuerausländern durch Errichtung inländischer Zweitwohnsitze steuerlich in besonderem Maße zu fördern. Aus dieser Erwägung wird daher bei den einschlägigen internen Ermessensrichtlinien im Fall von Zweitwohnsitzern eine Steuerbefreiung grundsätzlich nur dann ausgesprochen, wenn dies auf Grund eines international vereinbarten Gegenseitigkeitsverhältnisses erforderlich ist. Keine formell hergestellten Reziprozitätsverhältnisse, sondern tatsächliche Reziprozität wird nur dann als ausreichend angesehen, wenn es sich bei dem Zweitwohnsitzer um einen österreichischen Staatsbürger handelt und eine Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich bereits erfolgt, oder nach den Umständen noch zu erwarten ist.

Das BM für Finanzen sieht daher im allgemeinen keine Rechtfertigung dafür gegeben, den Übergang von inländischem Geld- und Wertpapiervermögen auf eine deutsche gemeinnützige Stiftung aus Anlass des Todes des Stifters von der österreichischen Besteuerung freizustellen, wenn der Stifter weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch seinen Hauptwohnsitz in Österreich besaß; dies auch dann nicht, wenn das deutsche Steuerrecht im reziproken Fall Steuerfreiheit vorsieht.

20. September 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

§ 48 BAO, Wohnsitzverlegung, Wohnsitzwechsel, Zweitwohnsitz, inländischer Zweitwohnsitz, inländische Wohnung, Steuerfreistellung, Reziprozität

Stichworte