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Gründung einer polnischen Tochtergesellschaft im Wege einer polnischen Betriebstätte

BMFD 337/9/1-IV/4/955.9.19951995

EAS 711

Hat eine österreichische GmbH in Polen eine Niederlassung (Betriebstätte) eröffnet, über die Maschinenverkäufe nach Polen abgewickelt werden, und wird in der Folge eine polnische Tochtergesellschaft errichtet, deren Aufgabe die Wartung der gelieferten Maschinen sein soll, dann bestehen zwei Gestaltungswege hiefür: die Gesellschaftsgründung kann von Österreich aus erfolgen und es können demzufolge die Gesellschaftsanteile im Betriebsvermögen der österreichischen Firmenzentrale gehalten werden. Diesfalls würden künftige Gewinnausschüttungen der polnischen Tochtergesellschaft grenzüberschreitend nach Österreich fließen und dürften folglich in Polen gemäß Art. 10 des DBA-Polen nur mit 10% Dividendensteuer belegt werden; in Österreich wäre die Gewinnausschüttung nach Maßgabe von § 10 KStG von der Körperschaftssteuer befreit; eine Anrechnung der polnischen Steuer wäre diesfalls in Österreich nicht möglich.

Wird der andere Weg gewählt, dass die Gesellschaftsanteile in das Betriebsvermögen der polnischen Zweigniederlassung aufgenommen werden, wäre die Gewinnausschüttung durch die Wartungs-Tochtergesellschaft nicht mehr durch das österreichisch-polnische DBA geschützt und unterlägen der uneingeschränkten polnischen Besteuerung; die solcherart in das Betriebsvermögen der polnischen Zweigniederlassung einfließenden Gewinnausschüttungen wären aber - ohne die einschränkenden Bestimmungen des § 10 KStG - gemäß Artikel 7 DBA-Polen in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Bei dieser Variante müsste allerdings die polnische Niederlassung tatsächlich mit jenen finanziellen Mitteln ausgestattet werden, die ihr derartige Transaktionen erlauben. Geschieht dies mit Krediten, die die österreichische Firmenzentrale in Österreich aufnimmt, dann müssten die hiefür auflaufenden Zinsen an die polnische Niederlassung weiterbelastet werden. Selbstverständlich müsste diesfalls auch der gesamte Gründungsaufwand von der polnischen Niederlassung getragen werden.

Es wird jedenfalls vorzukehren sein, dass nicht auf polnischer Seite die eine Variante und auf österreichischer Seite die andere Gestaltungsvariante der Besteuerung zugrunde gelegt wird.

5. September 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975

Schlagworte:

Auslandsbetriebstätte, Anrechnung der ausländischen Steuer, Steuerbefreiung, Dividenden, Beteiligung, Beteiligungserträge, Steuerfreistellung, Dividendenausschüttung

Verweise:

§ 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

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