EAS 671
Übernimmt ein portugiesisches Unternehmen die Reinigung von einigen österreichischen Hotels (Zimmerreinigung, Toiletten- und Nasszellenreinigung, Bettwäsche und Handtuchwechsel, Reinigung der Stiegenhäuser, des Restaurantbereiches, der Hallenbäder, Saunaanlagen usw.) und wird das Personal hiezu aus Portugal nach Österreich entsandt (6 Monate Aufenthalt in der Sommersaison und 4 Monate in der Wintersaison), so ist zunächst festzustellen, ob dem portugiesischen Unternehmen hiezu inländische Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist kaum vorstellbar, dass eine derart intensive Betätigung in Österreich, die jährlich eine 10monatige Anwesenheit erfordert, für ein ausländisches Unternehmen ohne inländischen Stützpunkt mit Betriebstätteneigenschaft im Sinn des § 29 BAO erfolgen kann. In diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass auch jene Räumlichkeiten, die in einem oder mehreren Hotels dem Reinigungspersonal mit einer gewissen Dauerhaftigkeit zur Verfügung gestellt werden, für den Arbeitgeber (das portugiesische Unternehmen) eine inländische Betriebstätte begründen.
Liegt eine inländische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO vor, dann wird diese vermutlich auch eine solche gemäß Art. 5 des österreichisch-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) darstellen. Die Umsätze unterliegen bei Bestand einer inländischen Betriebstätte gemäß § 29 BAO jedenfalls der österreichischen Umsatzbesteuerung und es ist für die Dienstnehmer Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen; die von dem portugiesischen Unternehmen erzielten Gewinne unterliegen der österreichischen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.
Sollte keine inländische Betriebstätte feststellbar sein, ist zu untersuchen, ob das portugiesische Unternehmen ein operatives Reinigungsunternehmen betreibt oder ob möglicherweise ein Fall vorliegt, der steuerlich auf der Grundlage des BMF-Erlasses vom 11.2.1993, AÖF Nr. 87/1993, so zu sehen ist, dass im wirtschaftlichen Ergebnis die österreichischen Hotelbetriebe die eigentlichen Arbeitgeber sind. Genauere Untersuchungen in dieser Richtung werden vor allem dann anzustellen sein, wenn das portugiesische Unternehmen in einer Steueroasenzone (zB Madeira) angesiedelt ist, wenn Verdacht auf "Briefkasteneigenschaft" besteht, wenn die nach Österreich entsandten Arbeitskräfte stets so zeitgerecht ausgewechselt werden, dass gemäß dem DBA-Portugal keine österreichische Steuerpflicht eintreten kann, m.a.W., wenn Verdacht auf Steuerumgehung vorliegt. In einem solchen Fall bestünde inländische Lohnsteuerabzugspflicht, die aber diesfalls nicht vom portugiesischen Unternehmen, sondern von den österreichischen Hotelbetrieben als Arbeitgeber wahrzunehmen wäre. Würde solcherart auf der Grundlage des zitierten Erlasses weder die Reinigungsleistung dem portugiesischen Unternehmen steuerlich zugerechnet noch eine Arbeitsgestellung durch das portugiesische Unternehmen steuerlich anerkannt und würden daher die österreichischen Hotels als Arbeitgeber angesehen, würde dies auch korrespondierende umsatzsteuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Sollte auch kein Anwendungsfall des zitierten Erlasses vorliegen und sollte tatsächlich ein operativ tätiges portugiesisches Unternehmen Reinigungsarbeiten ohne Benutzung einer inländischen Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO ausführen, dann würden die von ihm erzielten Gewinne gemäß Artikel 7 DBA-Portugal in Österreich von der Besteuerung freizustellen sein; jene nach Österreich entsandten Mitglieder des Reinigungspersonals, die länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Österreich tätig sind, würden der Einkommensteuerpflicht in Österreich unterliegen, die diesfalls im Veranlagungsweg wahrzunehmen wäre; binnen 1 Monat nach Aufnahme der Tätigkeit müssten sich hiezu die betroffenen Mitglieder des Personals beim zuständigen österreichischen Finanzamt melden (§§ 120 und 121 BAO). Die Umsätze des portugiesischen Unternehmens würden wieder - da sie mit inländischen Grundstücken im Zusammenhang stehen - der inländischen Umsatzbesteuerung unterliegen, für die jedoch unter den Voraussetzungen des § 1 der vorzitierten Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 unechte Umsatzsteuerfreiheit in Anspruch genommen werden könnte.
20. Juli 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972 |
Schlagworte: | Inlandsbetriebstätte, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Arbeitskräfteentsendung, Dienstnehmerentsendung, Betriebstätte für umsatzsteuerliche Belange, Lohnsteuerabzug, Lohnsteuerabzugspflicht, Lohnsteuerbetriebstätte, Steueroase, Steueroasengebiet, Missbrauch, Missbrauchsverdacht, steuerliche Zurechnung, Steuerfreistellung, 183-Tages-Frist, 183-Tage-Klausel, Veranlagung, 183-Tage-Frist, Domizilcharakter |
Verweise: | § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |