vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Lizenzgebührenzahlungen an schwedische Großmuttergesellschaft

BMFB 3593/1/1-IV/4/9517.8.19951995

EAS 697

 

Gemäß Artikel 9 Abs. 2 DBA-Schweden unterliegen Lizenzgebühren, die von einer österreichischen Kapitalgesellschaft an eine schwedische Kapitalgesellschaft gezahlt werden, dann einem mit 10% begrenzten österreichischen Steuerabzug, wenn die die Lizenzgebühren empfangende schwedische Gesellschaft "zu mehr als 50 von Hundert am Grund- oder Stammkapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist". Da das als Voraussetzung für diese Steuerpflicht vorgesehene Beteiligungserfordernis in dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf unmittelbare Beteiligungen eingeschränkt worden ist, wird seitens des BM für Finanzen die Auffassung vertreten, dass auch mittelbare Beteiligungen hiefür genügen.

Es steht der schwedischen Lizenzgebührenempfängerin frei, bei einer davon abweichenden Rechtsauffassung, ein diesbezügliches Verständigungsverfahren auf schwedischer Seite zu beantragen.

17. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 Abs. 2 DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960

Schlagworte:

Lizenzgebühr, Beteiligung, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Quellenbesteuerung, Quellensteuer

Stichworte