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Irisches Maschinenleasing über Österreich nach Polen

BMF04 4002/2-IV/4/9517.8.19951995

EAS 694

 

Hat eine irische Gesellschaft in Österreich eine Niederlassung (Betriebstätte) errichtet und verleast diese Niederlassung eine Maschinenanlage zur Erzeugung von Mikroglasperlen an eine polnische Gesellschaft, dann findet auf diesen Vorgang das österreichisch-polnische Doppelbesteuerungsabkommen keine Anwendung. Denn die irische Gesellschaft erfüllt durch Errichtung einer bloßen Betriebstätte in Österreich nicht die Ansässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 4 des Abkommens. Damit ist die Frage, ob auf die Leasingerträge Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder 7 (Unternehmensgewinne) anzuwenden ist, gegenstandslos.

Wäre das Abkommen anwendbar, dann wäre diese Frage vermutlich nicht einseitig lösbar, da die Zuordnung auf österreichischer und polnischer Seite korrespondierend zu erfolgen hätte. Es spricht aber vieles dafür, dass vom Grundstückseigentümer bloß gemietete bewegliche Wirtschaftsgüter (die aus der Sicht des österreichischen Einkommensteuerrechtes auch durch den Einbau in ein Gebäude nicht die Eigenschaft als bewegliches Wirtschaftsgut verlieren) nicht die im Sinn des Art. 6 DBA-Polen erforderliche Zubehörseigenschaft erlangen und dass daher der aus der Vermietung erzielte Ertrag nicht dem Artikel 6 des Abkommens zuzuordnen ist.

17. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975

Schlagworte:

Inlandsbetriebstätte, Zurechnung, Mietentgelt, Vermietungseinkünfte

Stichworte