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Witwenpensionsbesteuerung nach dem DBA-Australien

BMFE 1199/1/1-IV/4/955.9.19951995

EAS 710

 

Verlegt eine Österreicherin, die nach ihrem verstorbenen Ehemann eine Sozialversicherungspension sowie eine Rente aus dem Ärztekammer-Wohlfahrtsfonds bezieht, ihren Hauptwohnsitz nach Australien und wird sie sonach im Sinn des österreichisch-australischen Doppelbesteuerungsabkommens in Australien "ansässig", dann sind derartige Pensions- und Rentenbezüge im allgemeinen gemäß Artikel 18 des Abkommens in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Steuerpflicht könnte gemäß Artikel 19 Abs. 2 des Abkommens nur dann eintreten, wenn die Pensionszahlungen auf ein Bundes-, Landes-, oder Gemeinde-Dienstverhältnis zurückzuführen sind. Doch selbst in diesem Fall wäre gemäß Artikel 19 Abs. 3 des Abkommens Steuerfreiheit gegeben, wenn die seinerzeitige Dienstleistung in einer Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers erbracht wurde, die als "kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit" im Sinn von Artikel 19 Abs. 3 einzustufen ist. Krankenanstalten fallen in Österreich unter diesen Begriff der "kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit", sodass eine Tätigkeit des verstorbenen Arztes an einem öffentlichen Spital in Österreich der Steuerfreistellung der Witwenpension nicht entgegenstünde.

5. September 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 18 DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988
Art. 19 Abs. 2 DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988
Art. 19 Abs. 3 DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988

Schlagworte:

Steuerfreistellung, Pension, Renten, Freistellung, Wohnsitzverlegung, Wohnsitzwechsel

Stichworte