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Lizenzgebührenzahlungen an eine niederländische Schwestergesellschaft

BMFP 2163/58/1-IV/4/9528.8.19951995

EAS 706

 

Werden von einer österreichischen Kapitalgesellschaft Lizenzgebühren an eine niederländische Schwestergesellschaft gezahlt, so erscheint die Auffassung vertretbar, dass kein Anwendungsfall des Art. 13 Abs. 2 DBA-Niederlande vorliegt.

Denn nach der zitierten Abkommensbestimmung unterliegen in die Niederlande fließende Lizenzgebühren nur dann einer inländischen 10%igen Quellensteuerbelastung, wenn sie an eine Gesellschaft gezahlt werden, die mittelbar oder unmittelbar an der die Lizenzgebühren zahlenden österreichischen Gesellschaft beteiligt ist.

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung reicht sonach das bloße Naheverhältnis, das sich aus der Zugehörigkeit zum Konzernverbund ergibt, nicht aus, um die Quellensteuerpflicht auszulösen.

Allerdings ist zu bedenken, dass jene Gründe, die zur Vereinbarung des 10%igen Quellenbesteuerungsrechtes in den seinerzeitigen Vertragsverhandlungen ausschlaggebend waren, im wesentlichen nicht nur für Zahlungen an Muttergesellschaften (Großmuttergesellschaften) gelten, sondern in fast gleicher Weise auch für Zahlungen an Schwestergesellschaften von Bedeutung sind. Es wäre daher an sich nicht auszuschließen, dass auf der Grundlage von Artikel 31 Abs. 1 der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980, das Abkommen auch eine extensivere Interpretation "im Lichte seines Zieles und Zweckes" zuließe, derzufolge die mittelbare Beteiligungsvoraussetzung bei zwei Schwestergesellschaften mit einer gemeinsamen Muttergesellschaft für alle drei Gesellschaften gegeben ist.

Das BM für Finanzen wäre bereit, im gegebenen Zusammenhang der wortorientierten Interpretation zu folgen; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass auch auf niederländischer Seite ein gleichlautender Interpretationsweg als richtig angesehen wird. Ob dies der Fall ist, ist gegenwärtig nicht bekannt. Erforderlichenfalls müsste zur Klärung dieser Frage ein internationales Verständigungsverfahren beantragt werden (EAS 283).

28. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 13 Abs. 2 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

Lizenzgebühr, Beteiligung, Quellensteuer, Konzerngesellschaft, Quellenbesteuerung

Verweise:

Art. 31 Abs. 1 Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980
EAS 283

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