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DBA-Steueranrechnung auf die KESt bei legitimierten Namensdepots

BMFC 177/83/1-IV/4/9521.9.19951995

EAS 725

 

In EAS 440 wurde ausgeführt, dass im Fall einer DBA-konformen Anrechnung von Auslandssteuern auf die KESt ein amtlicher Ansässigkeitsnachweis in Österreich vorliegen muss; denn bei Steuerausländern, die nicht aus der Anonymität hervortreten und sich mit dem Steuerabzug abfinden, kann keine Anrechnung ausländischer Steuern auf Grund von DBAs bei der Bank geltend gemacht werden.

Auch bei legitimierten Namensdepots ist der Nachweis über die inländische Ansässigkeit im Sinn jenes DBA, auf Grund dessen eine Steueranrechnung vorgenommen werden soll, von Bedeutung. In Deutschland ansässige Gesellschafter einer österreichischen Personengesellschaft, zu deren Betriebsvermögen brasilianische Anleihen gehören, wären zB auch als legitimierte österreichische Staatsbürger nicht berechtigt, die Anrechnung einer brasilianischen Quellensteuer auf Grund des österreichisch-brasilianischen Doppelbesteuerungsabkommens in Anspruch zu nehmen.

Das Vorliegen eines Ansässigkeitsnachweises ist allerdings derzeit keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens; er kann durchaus über allfälliges Verlangen der Abgabenbehörden auch nachträglich beigebracht werden.

21. September 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Ansässigkeitsbescheinigung, Ansässigkeitsbestätigung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Abzugssteuer, Kapitalertragsteuer, Kapitalertragsteuerabzug, Quellenbesteuerung

Verweise:

EAS 440

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