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Berechnung der Zweijahresfrist bei italienischen Gastprofessoren

BMFW 2487/1/1-IV/4/9513.11.19951995

EAS 756

 

Gemäß Artikel 20 DBA-Italien sind italienische wissenschaftliche Lehrkräfte in Österreich von der Besteuerung freizustellen, wenn sie sich für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vorübergehend in Österreich aufhalten, um an einer Universität oder an einer anderen Lehranstalt zu unterrichten oder zu forschen. Der Sinn dieser Bestimmung liegt aus österreichischer Sicht darin, dass kurzfristige Gastprofessuren im Nichtansässigkeitsstaat dort nicht zu einer Steuerpflicht führen sollten. Als kurzfristig sollen jene gelten, die zwei Studienjahre nicht überschreiten. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, besteht Steuerpflicht für sämtliche Lehr- oder Forschungsvergütungen in Österreich (sonach Steuerpflicht "ab dem ersten Tag").

Es erscheint nun die Ansicht vertretbar, dass eine Unterbrechung dieser Zweijahresfrist dann vorliegt, wenn ein in Italien ansässiger Hochschulprofessor einen oder mehrere Lehraufträge an der Universität Graz (für einen insgesamt 2 Jahre nicht übersteigenden Zeitraum) erhalten hat, wenn er daraufhin nach Italien zurückkehrt und in der Folge - ohne jeglichen Zusammenhang mit den Grazer Lehraufträgen - beim Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung in Wien eine weitere wissenschaftliche Forschungsarbeit (ebenfalls für einen 2 Jahre nicht übersteigenden Zeitraum) in Österreich aufnimmt (eine ähnliche Ansicht hat das BM für Finanzen bereits in GZ M 907/1/1-IV/4/82 v. 5.7.82 und 04 4983/2-IV/4/909 v. 5.3.90 vertreten). Zeiträume innerhalb derer sich der italienische Hochschulprofessor während des Wiener Forschungsprojektes in Italien aufhält, würden - sofern die Forschungstätigkeit nicht studienjahresbezogen ausgeübt wird - als fristhemmend angesehen werden können.

Sollte allerdings der (studienjahresbezogene) Lehrauftrag in Graz weiterlaufen und hiedurch eine Überschreitung der Zweijahresfrist eintreten (zieht die Lehrtätigkeit in Graz sonach beständige Inlandsaufenthalte nach sich, die zwei Studienjahre überschreiten), dann würde die Sonderregelung des Art. 20 ihre Wirksamkeit insgesamt verlieren und sämtliche inländischen Vergütungen wären dann durch das DBA nicht mehr vor der österreichischen Besteuerung abgeschirmt.

13. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 20 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Gastprofessor, Gastlehrer, Steuerfreistellung, Freistellung

Stichworte