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Inländische Niederlassungen deutscher Banken

BMFE 366/90/1-IV/4/9513.11.19951995

EAS 753

 

Errichtet eine deutsche Bank in Österreich eine Zweigniederlassung, so wird bezüglich der Frage der Eigenmittelkapitalausstattung auf EAS 728 hingewiesen.

Die Gewinnabgrenzung zwischen dem deutschen Stammhaus und der inländischen Zweigniederlassung wird entsprechend den international üblichen Grundsätzen nach Maßgabe einer Funktionsanalyse vorzunehmen sein. Ob hierbei Aktivitäten der inländischen Zweigniederlassung oder dem ausländischen Stammhaus zuzurechnen sind, kann als Sachverhaltsfrage im Allgemeinen nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens entschieden werden.

Bei Kreditgeschäften mit Dritten wird der Umstand, dass Akquisition, Bewertung, Konditionsvereinbarung, Kreditentscheidung, Vertragsabschluß, Ausfallsrisiko, Kreditverwaltung und Überwachung von Österreich aus erfolgen jedenfalls für eine Zuordnung nach Österreich sprechen. Aussagen hinsichtlich der Zuordnung von Ergebnissen bei derivativen Geschäften könnten nur bei entsprechender Darlegung der jeweils angesprochenen Geschäftsformen und der hierbei zu setzenden Aktivitäten abgegeben werden.

Im deutschen Stammhaus anfallende Kosten der allgemeinen Verwaltung sind in dem Maß, in dem sie für die einzelnen Unternehmensteile entstanden sind, auf diese - ohne Gewinnaufschlag - umzulegen (Z 17.7 des OECD-Kommentars 1994 zu Art. 7 OECD-MA).

Für die steuerliche Berücksichtigung von Zinsertrag und Zinsaufwand aus Kreditgeschäften zwischen dem deutschen Stammhaus und der inländischen Zweigniederlassung gilt nicht die sonst für die interne Zinsenverrechnung vorgesehene steuerliche Unbeachtlichkeit, sondern der Fremdverhaltensgrundsatz (Z 19 des OECD-Kommentars 1994 zu Art. 7 des OECD-MA). Marktkonformer Zinsenaufwand, der hierbei der österreichischen Filiale gegenüber dem deutschen Stammhaus erwächst, stellt daher auf österreichischer Seite Zinsaufwand dar; die Überweisung nach Deutschland unterliegt nicht der Kapitalertragsteuer.

13. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Gewinnaufteilung, Zurechnung, Funktion, Fremdüblichkeit, Fremdverhaltenskonformität

Verweise:

Art. 7 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
EAS 728

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