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Zweijahresfrist für italienische Gastprofessoren

BMFW 2487/1/2-IV/4/9515.12.19951995

EAS 781

Übernimmt ein italienischer Wissenschaftler jeweils im Wintersemester 93/94, 94/95 und 95/96 Lehraufträge an einer österreichischen Universität, so tritt durch das Verlassen Österreichs in den Sommersemestern jeweils eine Hemmung der Zweijahresfrist des Artikels 20 DBA-Italien ein, so dass bei dieser Gestaltung ( 1 1/2 Jahre) die Zweijahresfrist noch nicht überschritten wird. Dies gilt auch dann, wenn im Wintersemester 95/96 eine Forschungstätigkeit auf Dienstnehmerbasis aufgenommen wird, die im Feber 1996 endet.

Wird jedoch die erwähnte Forschungstätigkeit im Sommer 1996 wieder aufgenommen und länger als 1/2 Jahr in Österreich fortgeführt, dann wird hiedurch die Zweijahresfrist überschritten.

Die Einhaltung der Zweijahresfrist ist gemäß Art. 20 DBA-Italien Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Lehraufträge und der Forschungstätigkeit; wird sie überschritten, verliert Art. 20 seine Anwendbarkeit, so dass - unter Berücksichtigung der übrigen DBA-Bestimmungen - Steuerpflicht "ab dem ersten Tag" eintritt. Hiedurch sollte aber für den Wissenschaftler keine steuerliche Mehrbelastung eintreten, da Italien als Ansässigkeitsstaat ohnedies in beiden Fällen (also im Fall einer österreichischen Steuerfreistellung gemäß Art. 20 und im Fall einer Steuerpflicht auf der Grundlage von Art. 14 und 15 des DBA-Italien) berechtigt ist, die Österreich-Einkünfte der italienischen Besteuerung zu unterziehen; fällt im zweiten Fall eine österreichische Steuer an, kürzt diese im Anrechnungsweg gemäß Artikel 23 des DBA-Italien die italienische Steuer.

Sollte der Lehrauftrag allerdings nach den Grundsätzen der Lohnsteuerrichtlinien 1992 (RZ 624) nicht zu einem Dienstverhältnis führen, sondern sollte sich diese Tätigkeit als eine freiberufliche darstellen, wird allerdings zu prüfen sein, ob dem Wissenschaftler eine "feste Einrichtung" (z.B. ein Arbeitsraum) im Zusammenhang mit seiner Lehrtätigkeit in Österreich zur Verfügung steht. Denn trifft dies in einem solchen Fall nicht zu, wären die Lehrauftragsvergütungen - selbst bei Überschreiten der Zweijahresfrist - gemäß Artikel 14 DBA-Italien in Österreich von der Besteuerung freizustellen.

15. Dezember 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Gastlehrer, Gastprofessor, Anrechnung, Anrechnungsverpflichtung, Anrechnungsverfahren, Anrechnungsmethode, Dienstvertrag, feste Einrichtungen, Steuerfreistellung, Freistellung, freier Beruf, feste örtliche Einrichtung, feste Geschäftseinrichtung

Stichworte