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Deutsche Vertreterbetriebstätte eines österreichischen Handelsunternehmens

BMFK 2594/2/1-IV/4/9410.1.19941994

EAS 373

Wird von einem österreichischen Handelsunternehmen ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland als Vertreter zur Betreuung des deutschen Marktes angestellt und ist dieser Vertreter für eine umfassende Kundenbetreuung, die auch den Abschluss von Verträgen beinhaltet, zuständig, so spricht vieles dafür, dass dieses Handelsunternehmen hiedurch eine "Betriebstätte" im Sinn von Ziffer 10 lit. a des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-Deutschland in Deutschland unterhält. Für diese Beurteilung ist vor allem das Vorliegen einer Vertragsabschlussvollmacht entscheidend.

Der Umstand, dass die Anboterstellung teilweise über das österreichische Büro erfolgt oder zumindest in enger Zusammenarbeit mit dem österreichischen Büro erfolgt, sowie das Argument, dass kein Vertrag ohne Zustimmung der österreichischen Geschäftsleitung abgeschlossen wird, könnten in diesem Zusammenhang nur dann Anlass für eine anders lautende Beurteilung sein, wenn hiedurch der Abschlussvollmacht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise jede Bedeutung genommen wird und im Sinn von Ziffer 33 des OECD-Kommentars (Zitierung gem. Stand: September 1992) zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens "alle Einzelheiten eines Vertrags verbindlich" nur durch das österreichische Büro ausgehandelt werden.

10. Jänner 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Anlage 1 Z 10 lit. a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Dienstvertrag, Abschlussvollmacht, abhängiger Vertreter, Auslandsbetriebstätte, Dienstverhältnis, Vollmacht

Verweise:

Art. 5 Z 33 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

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