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Österreichbüro einer von einem US-Konzern beauftragten deutschen Agentur

BMFS 236/67/1-IV/4/9424.2.19941994

EAS 394

Führt eine deutsche Gesellschaft Agenturtätigkeiten für ein US-Konzernunternehmen durch und eröffnet diese deutsche Gesellschaft für die Betreuung des Österreich-Marktes in Österreich ein Büro, so wird hiedurch eine inländische Betriebstätte im Sinn des DBA-Deutschland begründet. Die aus der Agenturtätigkeit erzielten Gewinne des deutschen Unternehmens werden daher zwischen Deutschland und Österreich entsprechend aufzuteilen sein. Der bloße Umstand, dass die Vertragabschlüsse einschließlich der Vertragsunterfertigungen ausschließlich durch die amerikanische Gesellschaft erfolgen, vermag daran nichts zu ändern. Denn das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Vertragsabschlußvollmacht ist irrelevant, wenn das deutsche Unternehmen eine ständige Geschäftseinrichtung, eben das genannte Büro, in Österreich unterhält.

Die Frage der Vertragsabschlußvollmacht könnte allerdings dann eine Rolle spielen, wenn zu entscheiden ist, ob das deutsche Unternehmen (in Deutschland und in Österreich) eine "Vertreterbetriebstätte" (siehe Artikel II Abs. 1 lit. f DBA-USA) für das US-Konzernunternehmen darstellt. "Vertragsabschlussvollmacht" ist in diesem Zusammenhang in wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinn von Ziffer 33 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens (Zitierung lt. Stand 1.9.1992) zu verstehen: "Ist eine Person bevollmächtigt, alle Einzelheiten eines Vertrages verbindlich auszuhandeln, kann davon ausgegangen werden, dass sie die Vollmacht in diesem Staat ausübt, auch wenn der Vertrag von einer anderen Person in dem Staat unterzeichnet wird, in dem sich das Unternehmen befindet." "Person" kann in diesem Zusammenhang auch eine juristische Person (die deutsche Agentur-GesmbH) sein. Allerdings wird in dieser Hinsicht in Österreich keine von der bisherigen deutschen Beurteilung abweichende Position einzunehmen sein.

24. Februar 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 2 Abs. 1 lit. f DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Inlandsbetriebstätte, Gewinnaufteilung, Abschlussvollmacht, dauerhafte Geschäftseinrichtung

Verweise:

Art. 5 Z 33 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

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