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Pensionen aus USA, Österreich und Großbritannien an einen zugezogenen US-Staatsbürger

BMFP 691/18/1-IV/4/9421.4.19941994

EAS 428

 

Hat ein US-Staatsbürger seinen Wohnsitz aus den USA nach Österreich verlegt, so tritt "Doppelansässigkeit" ein: in den USA auf Grund der Staatsbürgerschaft und in Österreich auf Grund des inländischen Wohnsitzes. In einem solchen Fall ist die Besonderheit des Artikels XV DBA-USA zu beachten, demzufolge bei Doppelansässigkeit fast alle Steuerzuteilungsregeln des DBA ihre Wirksamkeit verlieren, wodurch sowohl Österreich (nach Art. XV Abs. 2) als auch die USA (nach Artikel XV Abs. 1) zur Welteinkommensbesteuerung berechtigt werden. Die Doppelbesteuerung wird dann ausschließlich nach Art. XV beseitigt: Jeder der beiden Staaten rechnet die auf Einkünfte aus Quellen des jeweils anderen Staates entfallende Einkommensteuer auf die eigene Einkommensteuer an. Für Drittstaatseinkünfte sieht das DBA-USA in einem solchen Fall keine Regelung vor.

Der nach Österreich zugezogene Amerikaner ist daher mit seiner US-Privatpension, der britischen (nicht öffentlichen) Arbeitgeberpension und der österreichischen Sozialversicherungspension in Österreich im Veranlagungsweg steuerlich zu erfassen. Neben der österreichischen Lohnsteuer ist eine US-Steuer, die auf die US-Pension entfällt in Österreich anrechenbar. Gemäß Artikel 18 DBA-Großbritannien ist die britische Pension von der britischen Besteuerung freizustellen.

Gemäß Artikel XI Abs. 1 DBA-USA (eine der wenigen Bestimmungen, die bei Doppelansässigkeit weiterhin ihre Gültigkeit behalten) ist die US-Staatspension von der Besteuerung in Österreich (ohne Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen. Umgekehrt, sind jedoch die USA nicht verpflichtet, die österreichische Sozialversicherungspension bei einem US-Staatsbürger von der Besteuerung zu befreien, da die maßgebende Befreiungsverpflichtung des Artikels XI Abs. 1 DBA-USA unter Staatsbürgerschaftsvorbehalt gestellt ist. Die USA sind - nach den DBA-Bestimmungen - auch nicht gehindert, die britische Pension - ohne Anrechnung der österreichischen Steuer - in ihre Besteuerung einzubeziehen.

21. April 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Art. 18 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 11 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Pension, Renten, Wohnsitzverlegung, Wohnsitzwechsel, inländische Wohnung, Anrechnungssystem, Anrechnungsmethode, Anrechnungsverpflichtung, Anrechnungsverfahren, Veranlagung, Lohnsteuerabzug, Steuerfreistellung, Freistellung

Stichworte