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Pensionszahlungen aus Deutschland und aus den Niederlanden

BMFW 2312/1/1-IV/4/945.4.19941994

EAS 425

 

Bei Verlegung des Wohnsitzes aus Deutschland nach Österreich ergibt sich für Pensionzahlungen aus Deutschland und aus den Niederlanden folgende rechtliche Situation:

Eine aus der Beamtenversorgung des Niedersächsischen Landesverwaltungsamtes gezahlte Pension ist in Österreich gemäß Artikel 10 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen. Gleiches gilt gemäß Artikel 20 des österreichisch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens für eine aus öffentlichen Kassen der Niederlande zufließende Pension (einschließlich Sozialversicherungspensionen).

Eine Rente, die von einer niederländischen Lebensversicherungsgesellschaft gezahlt wird, unterliegt hingegen gemäß Artikel 22 des österreichisch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens nach Maßgabe des inländischen Rechtes der österreichischen Besteuerung. Hierbei wird jener Steuersatz angewendet, der nach dem österreichischen Steuertarif auf das Gesamteinkommen entfällt (Progressionsvorbehalt). Diese Rente ist auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens von der niederländischen Abzugsbesteuerung freizustellen.

5. April 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 20 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Art. 22 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

Wohnsitzverlegung, Freistellung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Pension, Renten, Abzugssteuer, Steuerabzug, Steuerentlastung

Stichworte