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Vertrieb der inländischen Auftragsproduktion über ein inländisches Speditionslager

BMFZ 254/15/1-IV/4/9422.3.19941994

EAS 420

 

Verfügt ein schweizerisches Unternehmen über die Rezeptur eines für das Baugewerbe wichtigen Produktes und wird ein österreichisches Mischwerk beauftragt, dieses Produkt nach dieser Rezeptur herzustellen, wobei das schweizerische Unternehmen ein für die Herstellung wesentliches Vorprodukt in Österreich ankauft und dem Mischwerk zur Verfügung stellt, so wird durch diese Vorgänge allein keine inländische Betriebstätte für das schweizerische Unternehmen in Österreich begründet.

Auch die Räume einer inländischen Spedition, die als Zwischenlager für die in- und ausländischen Kunden des schweizerischen Unternehmens unterhalten werden, werden im allgemeinen als bloßer Hilfsstützpunkt des schweizerischen Unternehmens in Österreich im Sinn von Art. 5 Abs. 3 des DBA-Schweiz anzusehen sein.

An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn die mit der Führung des Speditionslagers anfallenden Verwaltungsaktivitäten von dem Speditionsunternehmen abgewickelt werden; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das Speditionsunternehmen hierbei nicht über den branchenüblichen Rahmen seiner Geschäftstätigkeit hinausgeht und sonach derartige Verwaltungsaktivitäten noch zum typischen Aufgabenbereich einer Spedition zählen (EAS 191 v. 9.11.92).

Eine andere Beurteilung wäre allerdings dann erforderlich, wenn die Kunden des schweizerischen Unternehmens (mögen diese im Inland oder im Ausland ansässig sein) in die Lage versetzt werden, bei dieser Spedition (oder bei dem Mischwerk) ihre Bestellungen aufzugeben und wenn sonach Gestaltungen gewählt werden, durch die das schweizerische Unternehmen in die Lage versetzt wird, den österreichischen Markt oder den Markt in dritten Staaten mit einer im wesentlichen gleichen Intensität wie bei Errichtung einer österreichischen Niederlassung zu betreuen.

22. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 3 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Inlandsbetriebstätte, Hilfsfunktion, Hilfseinrichtung, Hilfscharakter

Verweise:

EAS 191

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