EAS 401
Verlegt ein in Deutschland ansässiger deutscher Staatsbürger seinen Wohnsitz nach Österreich und besitzt er 100% der Anteile einer nach luxemburgischem Recht (Gesetz vom 31.7.1929) steuerfreien luxemburgischen Holdinggesellschaft, so werden die in dieser Holdinggesellschaft thesaurierten Gewinne grundsätzlich nicht dem nach Österreich zugezogenen Gesellschafter steuerlich zugerechnet. Eine dem § 7 des deutschen Außensteuergesetzes vergleichbare Durchgriffsbestimmung ist dem österreichischen Steuerrecht fremd.
Eine differenzierte Betrachtung aus der Sicht der Rechtsmissbrauchsbestimmung des § 22 BAO könnte indessen nötig sein, wenn durch Zwischenschaltung einer ausländischen Briefkastengesellschaft (einer Gesellschaft ohne wirtschaftliche Funktion) österreichische Steuern umgangen werden.
3. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Verlegung, Wohnsitzverlegung, Wohnsitzwechsel, Zurechnung, steuerliche Zurechnung, Steuerumgehung, Briefkasteneigenschaft, Basisgesellschaft, Missbrauch, Rechtsmissbrauch |
Verweise: | § 7 dAStG, deutsches Außensteuergesetz, dBGBl. I 1972 S. 1713 |